Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 290Fedlex · Erläuternder Bericht

spruchs, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, Vollstreckungsmassnahmen usw. unterbrochen werden. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine erneute Verjährungsfrist zu laufen (§ 231 Abs. 3 D-AO). Eine absolute Verjährungsfrist fehlt im deutschen Recht.

In Österreich beträgt die Festsetzungsfrist bei der Umsatzsteuer fünf Jahre (§ 207 Ö-BAO). Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabeanspruchs oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabebehörde unternommene, nach aussen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt jedoch spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabeanspruches (§ 209 Abs. 1 und 3 Ö-BAO). Die Zahlungsverjährung verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe (§ 238 Abs. 1 Ö-BAO. Eine Unterbrechung der Verjährung ist möglich (§ 238 Abs. 2 Ö-BAO).

e) Auswirkungen auf die Steuererträge des Bundes

Im Jahr 2005 wurden insgesamt Ergänzungsabrechnungen in der Höhe von 1'128 Millionen Franken verbucht. Davon wurden 518 Millionen Franken anlässlich der rund 9’000 externen Kontrollen ausgestellt. Im selben Zeitraum wurden Gutschriften von 442 Millionen Franken verbucht, wobei rund 56 Millionen Franken anlässlich externer Kontrollen ausgestellt wurden. Im Jahr 2006 (Stand: Ende August) liegen die Werte der Ergänzungsabrechnungen und Gutschriftsanzeigen aus externen Kontrollen deutlich niedriger (178 Millionen resp. 30 Millionen Franken).

Hierbei ist zu beachten, dass – mit Ausnahme der 518 Mio. Nachbelastungen anlässlich von Kontrollen an Ort und Stelle – ein Grossteil der Belastungen das laufende oder das Vorjahr betroffen haben. Die Belastungen aus den externen Kontrollen verteilen sich dagegen mehr oder weniger regelmässig auf die 5 kontrollierten Jahre.

Eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf drei Jahre hätte Mindereinnahmen bei externen Kontrollen zur Folge, wobei der Betrag von Jahr zu Jahr stark schwankt. Stützt man sich auf die Zahlen aus den im Jahr 2005 getätigten Kontrollen, so hätte die Verkürzung der Verjährungsfrist auf drei Jahre Mindereinnahmen von jährlich 150 - 200 Millionen Franken verursacht. Die Mindereinnahmen bei den intern ausgestellten Ergänzungsabrechnungen dürften knapp im zweistelligen Millionenbereich liegen. Auf der anderen Seite würden anlässlich der externen Kontrollen auch weniger Gutschriften ausgestellt, was sich positiv auf die Steuererträge des Bundes auswirkt.

f) Erhebungswirtschaftlichkeit (Verwaltung)

Durchschnittlich werden zur Zeit ca. 3,5 Tage für eine externe Kontrolle aufgewendet (inkl. Vorbereitung und Nachbearbeitung). Bei der internen Prüfung der Abrechnungen durch die Abteilung Erhebung werden aktuell vor allem Punkte aus dem laufenden oder allenfalls aus dem Vorjahr aufgegriffen und korrigiert. Werden Fehler festgestellt, die über den gesamten Zeitraum gemacht wurden, wird der ganze Zeitraum kontrolliert und korrigiert.

Eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf drei Jahre würde die durchschnittliche Kontrollzeit nur wenig verringern. Meistens werden Fehler von den steuerpflichtigen Personen nämlich systematisch über alle Jahre gemacht und die Ermittlung der Korrektur ist, einmal festgestellt, nicht aufwändig. Ausserdem werden bei gewissen