Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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Mehrwertsteuergesetzes durch weitgehende Verbesserungen zu erhöhen. Er hat deshalb die Annahme der Motion beantragt.
In den anderen Bundessteuergesetzen ist die Veranlagungsverjährung generell auf 5 Jahre festgesetzt.285
Im vorliegenden Gesetzesentwurf ist vorgesehen, die absolute Verjährungsfrist von bisher 15 auf 10 Jahre herabzusetzen (Art. 31 Abs. 4 und 33 Abs. 3 E-MWSTG). Ausserdem soll die relative Verjährungsfrist, welche weiterhin fünf Jahre beträgt, nicht mehr unterbrochen werden können, sondern bloss noch still stehen, wenn die ESTV eine Kontrolle oder ein Veranlagungsverfahren durchführt oder wenn ein Rechtsmittelverfahren läuft.
a) Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Personen
Die Verkürzung der Veranlagungsverjährung auf drei Jahre bringt den steuerpflichtigen Personen keine Vereinfachungen und Zeiteinsparungen. Sie führt jedoch früher zu Rechtssicherheit als die heutige Regelung. Da eine Kontrolle nur rückwirkend für die letzten drei Jahre möglich wäre, ergibt sich in Fällen von Steuernachbelastungen ein reduzierter Betrag. Dies kann zu einer Liquiditätsverbesserung bei der betroffenen Unternehmung führen. Die Verkürzung der Verjährungsfrist kann sich jedoch auch zu Ungunsten der steuerpflichtigen Personen auswirken, da Korrekturen (z. B. ein vergessener Vorsteuerabzug) nur noch innerhalb der kürzeren Verjährungsfrist geltend gemacht werden können.
b) Volkswirtschaftliche Auswirkungen
Es sind keine spürbaren volkswirtschaftlichen Auswirkungen ersichtlich.
c) Bedeutung für die Konsumenten
Weil es sich um verfahrensrechtliche Bestimmungen handelt, sind keine Auswirkungen auf die Konsumenten zu erwarten.
d) Vergleich mit der EU
Die 6. EG-Richtlinie äussert sich nicht zu Verfahrensfragen, sondern überlässt dies den Umsatzsteuergesetzen der einzelnen Mitgliedsländern.
In Deutschland wird unterschieden zwischen der Festsetzungs- und der Zahlungsverjährung. Die Festsetzungsfrist beträgt für die Umsatzsteuer vier Jahre (§ 169 Abs. 2 D-AO). Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 D-AO), sie kann jedoch durch die Anlaufhemmung gemäss § 170 Abs. 2 D-AO und die Ablaufhemmung gemäss § 171 D-AO verlängert werden. So läuft beispielsweise bei einem Steuerbescheid, der mit Einspruch oder Klage angefochten wird, die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist, selbst dann, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird (§ 171 Abs. 3a D-AO).
Die Zahlungsverjährung für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis beträgt fünf Jahre (§ 228 D-AO). Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die Festsetzung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt. Die Zahlungsverjährung kann durch schriftliche Geltendmachung des An-
285 Art. 120 Abs. 11 DBG, Art. 30 Abs. 1 StG, Art. 7 Abs. 1 ZBstG, Art. 17 Abs. 1 VStG.