Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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Neben eigens für den Betrug gegründeten Firmen könnten die Anreize insbesondere für Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten erheblich sein. Zudem könnten nicht steuerpflichtige Endabnehmer versucht sein, Leistungen von steuerpflichtigen Personen steuerfrei zu erlangen, indem das neue Meldeverfahren fiktiv in Gang gebracht würde. Die Kontrolle der heutigen Vorsteuerbelege müsste sich deshalb auf die „Umsatzbelege“ der Leistungserbringer verlagern. Es müsste überprüft werden, an welche Abnehmer eine Lieferung erfolgt und ob diese überhaupt eine Berechtigung für den steuerfreien Bezug hatten. Das gesamte Ausfallrisiko bzw. das Risiko im Bereich des Steuerinkassos würde schliesslich auf eine einzige - nämlich die letzte - Umsatzstufe konzentriert.

7.3.3 Reformmöglichkeit: Freiwilliges Meldeverfahren für Grosstransaktionen

Beschreibung der Reformmöglichkeit: Als Alternative könnte vorgesehen werden, dass neben dem bestehenden obligatorischen Meldeverfahren für alle möglichen Formen von Umstrukturierungen das Meldeverfahren für Leistungen zwischen effektiv abrechnenden steuerpflichtigen Personen freiwillig möglich sein soll. Allerdings müssen die erbrachten Leistungen beispielsweise mindestens 100'000 Franken pro Transaktion betragen. Mit der ESTV abzuwickeln wären solche Meldeverfahrenstransaktionen mittels separatem Formular zur ordentlichen Steuerabrechnung des Leistenden.

7.4 Verkürzung der Verjährungsfrist

7.4.1 Ausgangslage

Die Verjährung ist heute in Artikel 49 MWSTG geregelt. Eine Steuerforderung verjährt danach fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. In den Absätzen 2 und 3 von Artikel 49 MWSTG sind die Unterbrechung und der Stillstand der Verjährung geregelt. Absatz 4 von Artikel 49 MWSTG hält fest, dass die absolute Verjährung 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuerforderung entstanden ist, eintritt.

7.4.2 Reformmöglichkeit: Verkürzung der relativen Verjährungsfrist auf 3 Jahre

Beschreibung der Reformmöglichkeit: In ihrer Motion 05.3799 vom 14. Dezember 2005 verlangt die christlich-demokratische Fraktion eine Herabsetzung der relativen Verjährungsfrist von fünf auf drei Jahre. Zur Begründung der Motion wird dargelegt, dass mit der Verkürzung der Verjährungsdauer das Risiko für den Unternehmer, aufgrund ihm nicht bekannter Regelungen nicht überwälzbare Steuer nachzahlen zu müssen, verkleinert werden könne und seine Rechtssicherheit grösser werde. Das potenziell höhere Betrugsrisiko wegen der kürzeren Verjährungsdauer sei in Kauf zu nehmen und könne durch zahlreichere, effizientere und risikoorientierte Kontrollen gemindert werden. In seiner Antwort weist der Bundesrat darauf hin, dass es sein erklärtes Ziel sei, die Rechtssicherheit im Rahmen der Totalrevision des