Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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Punkten Umlagen vorgenommen, dabei bringt eine Verkürzung der Verjährungsfrist auch keine Zeitersparnis. Bei der Erfassung des Zahlenmaterials – drei statt fünf Jahre – würde etwas Zeit eingespart. Bei der Abteilung Erhebung wird die Verkürzung der Verjährungsdauer zu keinem Zeitgewinn führen. Sie wird aber auch keinen Mehraufwand verursachen.
7.5 Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Geschäftsunterlagen
7.5.1 Ausgangslage
Artikel 58 Absatz 2 des geltenden MWSTG hält fest: „Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen während zehn Jahren ordnungsgemäss aufzubewahren. Artikel 962 Absatz 2 des Obligationenrechts bleibt vorenthalten. Die mit unbeweglichen Gegenständen zusammenhängenden Geschäftsunterlagen sind indessen während 20 Jahren aufzubewahren. Ist nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die Verjährung der Steuerforderung, auf welche sich die Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen beziehen, noch nicht eingetreten, so dauert die Aufbewahrungspflicht bis zum Eintritt dieser Verjährung.“
Weil in Artikel 42 Absatz 3 MWSTG festgelegt wird, dass sich die abziehbare Vorsteuer im Rahmen der Einlageentsteuerung bei unbeweglichen Gegenständen unter bestimmten Voraussetzungen pro Jahr um einen Zwanzigstel vermindert, muss für diese Fälle die Aufbewahrungsfrist für Geschäftsunterlagen auf 20 Jahre ausgedehnt werden. Im Übrigen kann sich die Frist für die Aufbewahrung von Unterlagen, die noch zur Überprüfung und Geltendmachung einer bestimmten Steuerforderung herangezogen werden können, solange verlängern, bis die Steuerforderung selber verjährt ist (bis maximal 15 Jahre).
Im Entwurf für das neue Mehrwertsteuergesetz ist nunmehr vorgesehen, dass die absolute Verjährungsfrist von 15 auf 10 Jahre reduziert wird (Art. 30 Abs. 6 und Art. 32 Abs. 4 E-MWSTG). Entsprechend wurde in Artikel 58 Absatz 2 E-MWSTG die Aufbewahrungsfrist an die absolute Verjährungsfrist gekoppelt. Einzig für Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Berechnung des Eigenverbrauchs und der Einlageentsteuerung von unbeweglichen Gegenständen benötigt werden, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um die entsprechende Abschreibungsdauer (Art. 58 Abs. 3 E-MWSTG). Da gemäss Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 3 E-MWSTG für die Bestimmung des Zeitwertes von unbeweglichen Gegenständen für jedes vergangene Jahr 1/20 in Abzug gebracht wird, verlängert sich die Aufbewahrungsdauer in diesen Fällen auf maximal 20 Jahre.
7.5.2 Reformmöglichkeit: Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Verkaufsbelege
Beschreibung der Reformmöglichkeit: Die Swiss Retail Federation, die Vereinigung der grossen und mittleren Unternehmen des Schweizer Detailhandels, hat im Rahmen einer Aussprache mit Bundesrat Hans-Rudolf Merz und der ESTV am 29. Mai 2006 gefordert, dass die Aufbewahrungsfrist für Verkaufsbelege, d. h. Kassarollen u. dgl., von heute 10 auf 5 Jahre gesenkt wird. In Inspektionen würden sie