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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten
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Art. 11 Autonome Dienststellen Art. 11 Autonome Dienststellen Art. 11 Autonome Dienststellen
1Die autonomen Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden, die rechtlich unselbständigen Anstalten sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind bei Überschreiten der massgebenden Mindestumsatzgrenze gemäss Artikel 9 Absatz 1 für ihre gewerblichen Leistungen steuerpflichtig, sofern die Umsätze aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen 25 000 Franken im Jahr übersteigen.
2Ist eine autonome Dienststelle nach Absatz 1 steuerpflichtig, so hat sie die Umsätze an Nichtgemeinwesen, die gleichartigen Umsätze an andere Gemeinwesen oder Zweckverbände von Gemeinwesen und die gleichartigen Umsätze an andere Dienststellen des eigenen Gemeinwesens zu versteuern, letztere jedoch nur dann, wenn sie die gleichartigen Umsätze zur Hauptsache an Nichtgemeinwesen erbringt.
3Dienststellen können sich zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen.
Art. 12 Gruppenbesteuerung Art. 12 Gruppenbesteuerung Art. 12 Gruppenbesteuerung
Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, welche unter einheitlicher Leitung miteinander verbunden sind, können sich auf Antrag zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen (Gruppe).
Art. 13 Beginn und Ende der Steuerpflicht Art. 13 Beginn und Ende der Steuerpflicht Art. 13 Beginn und Ende der Steuerpflicht
1Die Steuerpflicht beginnt:
a. nach Ablauf des Jahres, in dem der massgebende Umsatz gemäss Artikel 9 Absatz 1 erzielt worden ist;
b. für autonome Dienststellen nach Ablauf des Jahres, in dem sie die Bedingungen des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt haben;
c. mit Aufnahme der Tätigkeit, wenn die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit neu aufgenommen wird und zu erwarten ist, dass der massgebende Umsatz gemäss Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 1 in den nächsten 12 Monaten überschritten wird.
2Die Steuerpflicht endet mit der Abmeldung oder der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, spätestens aber mit dem Abschluss der Liquidation der steuerpflichtigen Person. Die Abmeldung ist auf das Ende derjenigen Steuerperiode möglich, in welcher die für die obligatorische Steuerpflicht massgebende Umsatzlimite nicht mehr überschritten worden ist und zu erwarten ist, dass diese auch in der folgenden Steuerperiode nicht überschritten wird.
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Seite 7 von 63