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Vernehmlassung 2006/22: Gesamtschau FinöV · 3 Seiten
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Art. 2
Der Bundesrat bewirtschaftet den Gesamtkredit. Er kann insbesondere:
a. geringfügige Verschiebungen zwischen den in Artikel 1 Buchstaben a–h genannten Verpflichtungskrediten vornehmen;
b. die Verpflichtungskredite in Tranchen freigeben;
c. Freigaben aus den Reserven (Art. 1 Bst. i) zu Gunsten der übrigen
Verpflichtungskredite vornehmen, wenn nachgewiesen ist, dass deren Mehrkosten nicht mit anderen Mitteln kompensiert werden können;
d. den Gesamtkredit um die ausgewiesene Teuerung, die Mehrwertsteuer und die Bauzinsen erhöhen;
e. innerhalb des Gesamtkredits spezifische Finanzierungslösungen zur
Verbesserung der Rentabilität der öffentlichen und privaten in die NEAT investierten Mittel aushandeln.
Art. 3
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erstattet der Finanzdelegation der beiden Räte und der NEAT-Aufsichtsdelegation halbjährlich Bericht über den Fortschritt der Bauarbeiten und die Entwicklung der Kosten.
Art. 4
Es werden aufgehoben:
a. Bundesbeschluss vom 8. Dezember 19994 über den neuen NEAT-Gesamtkredit;
b. Bundesbeschluss vom 10. Juni 20045 über den Zusatzkredit und die teilweise Freigabe der gesperrten Mittel der NEAT 1.
Art. 5
Die beim Vollzug der aufgehobenen Finanzierungsbeschlüsse eingegangenen Verpflichtungen und geleisteten Zahlungen werden dem in Artikel 1 genannten Gesamtkredit belastet.
Art. 6
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
4 BBl 2000 146, 2004 3667
5 BBl 2004 3667