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Vernehmlassung 2006/22: Gesamtschau FinöV · 3 Seiten

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Art. 2

Der Bundesrat bewirtschaftet den Gesamtkredit. Er kann insbesondere:

a. geringfügige Verschiebungen zwischen den in Artikel 1 Buchstaben a–h genannten Verpflichtungskrediten vornehmen;

b. die Verpflichtungskredite in Tranchen freigeben;

c. Freigaben aus den Reserven (Art. 1 Bst. i) zu Gunsten der übrigen

Verpflichtungskredite vornehmen, wenn nachgewiesen ist, dass deren Mehrkosten nicht mit anderen Mitteln kompensiert werden können;

d. den Gesamtkredit um die ausgewiesene Teuerung, die Mehrwertsteuer und die Bauzinsen erhöhen;

e. innerhalb des Gesamtkredits spezifische Finanzierungslösungen zur

Verbesserung der Rentabilität der öffentlichen und privaten in die NEAT investierten Mittel aushandeln.

Art. 3

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erstattet der Finanzdelegation der beiden Räte und der NEAT-Aufsichtsdelegation halbjährlich Bericht über den Fortschritt der Bauarbeiten und die Entwicklung der Kosten.

Art. 4

Es werden aufgehoben:

a. Bundesbeschluss vom 8. Dezember 19994 über den neuen NEAT-Gesamtkredit;

b. Bundesbeschluss vom 10. Juni 20045 über den Zusatzkredit und die teilweise Freigabe der gesperrten Mittel der NEAT 1.

Art. 5

Die beim Vollzug der aufgehobenen Finanzierungsbeschlüsse eingegangenen Verpflichtungen und geleisteten Zahlungen werden dem in Artikel 1 genannten Gesamtkredit belastet.

Art. 6

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

4 BBl 2000 146, 2004 3667

5 BBl 2004 3667