Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/22: Gesamtschau FinöV · 138 Seiten

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Glossar

• Abgeltungen Abgeltungen sind finanzielle Leistungen des Bundes an Dritte.

Sie dienen zur Milderung oder zum Ausgleich von Lasten, die sich aus der Erfüllung von bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben oder öffentlich-rechtlichen Aufgaben ergeben, die dem Empfänger vom Bund übertragen wurden.

• Bevorschussungslimite Begrenzung der Gewährung der Vorschüsse über die Bestandes-

rechnung des Bundes an den FinöV-Fonds.

• Darlehen Auch: Variabel verzinsliche, bedingt rückzahlbare Darlehen.

Diese Darlehen werden den Bahnen zum Beispiel für betriebsnotwendige Investitionen gewährt, die sie nicht aus Abschreibungsmitteln tätigen können. Die zinslosen Darlehen müssen – abgesehen von klar festgelegten Ausnahmenfällen – von den Infrastrukturbetreiberinnen nicht verzinst und zurückgezahlt werden.

• Erweiterungsinvestitio- Investitionen zur Erweiterung des Bahnnetzes. Für das der SBB

nen wird dies im Rahmen der Leistungsvereinbarung Bund – SBB geregelt..

• Erweiterungsoptionen Regionale Angebotserweiterungen zum Verkehrsangebot ZEB

• Fahrzeit Zeit, welche ein Zug für die direkte (umsteigefreie) Verbindung

zwischen A und B benötigt (ohne Haltezeiten).

• Fernverkehr Nationaler und internationaler Verkehr zwischen den Grosszent-

ren, der eigenwirtschaftlich, das heisst ohne Abgeltungen betrieben wird.

• Finanzrechnung Bestandteil der Staatsrechnung. In der Finanzrechnung werden

die Ausgaben und die Einnahmen eines Rechnungsjahres zusammengefasst und saldiert. Die Finanzrechnung ist das zentrale Führungsinstrument für die Gesamtsteuerung des Bundeshaushalts.

• FinöV-Beschluss Am 29. November 1998 von Volk und Ständen angenommener

Bundesbeschluss über Bau und Finanzierung von Infrastrukturvorhaben des öffentlichen Verkehrs (FinöV); regelt die Finanzierung der vier grossen Infrastrukturvorhaben zur Modernisierung der Schweizer Bahnen: BAHN 2000, NEAT, HGV-Anschluss, Lärmsanierung der Schweizer Bahnen.

• FinöV-Fonds Fonds zur Finanzierung der FinöV-Projekte (Bundesbeschluss

und Fondsreglement vom 9. Oktober 1998). Der Fonds wird über