Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/23: Teilrevision der Strahlenschutzverordnung, der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung und der Dosimetrieverordnung · 6 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zu den Änderungen der Verordnung über die Ausbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz
(Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung)
1 Allgemeiner Teil
1.1 Ausgangslage
Aufgrund der über die letzten Jahre gesammelten Erfahrungen besteht Bedarf für eine Revision der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung, um diese an teilweise stark veränderte Rahmenbedingungen anzupassen. Von Bedeutung sind Entwicklungen der Technik und Wissenschaft, welche Änderungen bei bisherigen Anwendungsbereichen bewirken oder vollständig neue Anwendungen ermöglichen. Im Umbruch befindet sich auch die Bildungslandschaft in der Schweiz. Das neue Berufsbildungsgesetz (BBG) und das zukünftige Medizinalberufegesetz (MedBG) haben Rückwirkungen auf die Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung, da die meisten Absolventen einer Strahlenschutzausbildung diese im Rahmen einer Berufsausbildung, eines Studiums oder einer Weiterbildung zur Erlangung des Facharzttitels absolvieren. Mit einer Totalrevision der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung soll zugewartet werden, bis die massgeblichen Verordnungen des BBG und das MedBG in Kraft sind. Im gegenwärtigen Zeitpunkt sollen nur die notwendigsten Anpassungen vorgenommen werden.
2 Besonderer Teil
2.1 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
2.1.1 Artikel 1
Leitendes und zulassungspflichtiges Personal von Kernanlagen gehört aufgrund seiner Funktionen einer in Artikel 16 der Strahlenschutzverordnung (StSV) beschriebenen Personengruppe an. Da deren Ausbildung jedoch in der bundesrätlichen Verordnung über die Anforderungen an das Personal von Kernanlagen (VAPK) geregelt wird, welche voraussichtlich im Verlaufe des Jahres 2006 in Kraft tritt, wird im Absatz 3 diese Ausnahme vermerkt.
2.1.2 Artikel 8 Zuständigkeiten
Der Begriff Strahlenschutzausbildung kann sich sowohl auf einen Ausbildungsgang als auch auf die individuelle Ausbildung einer Person beziehen. In Absatz 1 bezieht sich der Begriff Strahlenschutzausbildung ausschliesslich auf Ausbildungsgänge, der Verweis auf Personen ist missverständlich und wird gelöscht. In Absatz 4 sind individuelle Strahlenschutzausbildungen von Personen gemeint. Der Absatz wird entsprechend präzisiert. Es wurde bisher nicht zwischen Ausbildungsgang und individueller Ausbildung von Personen unterschieden. Eine Präzisierung erscheint sinnvoll, um Unklarheiten bezüglich der Interpretation zu vermeiden.