Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/23: Teilrevision der Strahlenschutzverordnung, der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung und der Dosimetrieverordnung · 6 Seiten

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2.1.3 Artikel 9 Voraussetzungen

Die Verordnung regelt, insbesondere in den Anhängen, die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Ausbildungsgangs, nicht diejenigen für die Anerkennung der individuellen Ausbildung einer Person. Um Unklarheiten bezüglich der Interpretation zu vermeiden, wird in Artikel 9 der Verweis auf Personen gelöscht.

2.1.4 Artikel 11 Ausweis

Abs. 1: Damit eine Person eindeutig identifiziert werden kann, sind auf dem Ausweis zusätzliche Angaben notwendig, diese werden unter Buchstabe d aufgeführt.

Abs. 3: Im bisherigen Absatz 3 figurierte noch ein Verweis auf das alte Berufsbildungsgesetz vom 19. April 1978. Dieser Verweis wird aktualisiert und das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 aufgeführt.

2.1.5 Artikel 12 Sonderfälle

Artikel 15 StSV soll im Rahmen der laufenden Revision um einen zusätzlichen Absatz ergänzt werden. Dies erfordert einen expliziten Verweis auf Artikel 15 Abs. 1.

Die Überprüfung der Qualität einer Ausbildung nach Abs. 2 soll im Rahmen der Aufgabenverzichtsplanung flexibilisiert werden. An Stelle einer periodischen Überprüfung soll eine Überprüfung bei Bedarf treten. Auf das Erstellen von Berichten an die Kantone, das BBT oder das SRK soll verzichtet werden. Die Umsetzung der entsprechenden Aufgabe wäre sehr zeitaufwändig und bei den gegebenen Ressourcen nicht erfüllbar. Die Überprüfung der Qualität einer Ausbildung erfolgt in aller Regel in gemeinsamen Gremien, so dass der Informationsfluss zwischen den zuständigen Institutionen sichergestellt ist.