Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/23: Teilrevision der Strahlenschutzverordnung, der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung und der Dosimetrieverordnung · 6 Seiten

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2.2 Erläuterungen zu den Anhängen

2.2.1 Anhang 1

Auf Antrag der FMH und auf Grund der bisherigen Erfahrungen soll die Strahlenschutzausbildung von Ärztinnen und Ärzten für diagnostische Anwendungen nach Art. 11 StSV neu konzipiert werden. Dabei soll auf eine Unterscheidung zwischen Ausbildungen zur Erlangung der Sachkunde und solchen zur Erlangung des Sachverstands verzichtet werden. In Zukunft soll die Strahlenschutzausbildung sowohl den Sachverstand als auch die Sachkunde umfassen. Diagnostische Anwendungen können unterteilt werden nach konventionellen Röntgenuntersuchungen und nach durchleuchtungsgestützten interventionellen Anwendungen. Die meisten Fachrichtungen führen schwerpunktmässig nur eine der beiden Anwendungen durch. Um besser auf die spezifischen Ausbildungsbedürfnisse einzugehen, sollen unterschiedliche Strahlenschutzausbildungen für konventionelles Röntgen und für durchleuchtungsgestützte interventionelles Anwendungen durchgeführt werden. Diese Anpassungen bedingen die folgenden Änderungen in Anhang 1:

• Das Ausbildungsziel "Sachkunde für dosisintensive und interventionelle Anwendungen" in Anhang 1 auf der Tabelle unter Ziffer 3 wird gelöscht.

• Die Ausbildung 1.1 "dosisintensive und interventionelle Anwendungen zur Erlangung der Sachkunde" wird von der Tabelle 1A gestrichen.

• In Tabelle 1B werden zwei Ausbildungen zur Erlangung des Sachverstands neu bezeichnet: 1.1 konventionelle diagnostische Röntgenanwendungen und 1.4 durchleuchtungsgestützte und interventionelle Röntgenanwendungen. Bei diesen Ausbildungen entfallen bisherige Ausbildungsinhalte, die empfohlene Gesamtstundenzahl wird von 40 auf 32 Lektionen reduziert.

Die Berufsbezeichnung Zahnpraktiker existiert nicht mehr und wurde durch die Bezeichnung kantonal approbierter Zahnarzt ersetzt. Die selbständige Ausübung dieses Berufs ist auf den Kanton Appenzell Ausserrhoden beschränkt. In Bezug auf den Strahlenschutz sollen kantonal approbierte Zahnärzte in Zukunft gleich behandelt werden, wie solche mit eidgenössischem oder anerkanntem ausländischen Zahnarztdiplom und sie müssen dieselbe Strahlenschutzausbildung zur Erlangung des Sachverstands absolvieren. Die Ausbildung 5 "Zahnpraktiker" in Tabelle 1A und 1B wird deshalb gelöscht.

Als minimale Voraussetzung vor Beginn einer Ausbildung zur Erlangung der Sachkunde für Aufnahmetechniken Thorax und Extremitäten für übriges medizinisches Personal wird in Anhang 1 auf der Tabelle unter Ziffer 3 eine abgeschlossene Berufsausbildung im medizinischen Bereich wie z.B. Krankenschwester, Krankenpfleger, medizinische Laborantin und Laborant verlangt. Diese Regelung vernachlässigt die Berücksichtigung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die ausserhalb einer abgeschlossenen Berufsausbildung erworben wurden, und erweist sich in der Praxis als unangemessen. Demzufolge soll die minimale Voraussetzung um den Passus "gleichwertige Ausbildung" ergänzt werden.

Als minimale Voraussetzung vor Beginn einer Ausbildung zur Erlangung der Sachkunde für erweiterte konventionelle Aufnahmetechniken durch Praxisassistentinnen und Assistenten wurde bisher unter Anderem 1 Jahr praktische Röntgentätigkeit im Beruf verlangt. Das Streichen der entsprechende Bestimmung eröffnet die Möglichkeit die entsprechende Ausbildung in die Berufsausbildung von medizinischen Praxisassistentinnen und Assistenten zu integrieren.