Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten

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Spezialdienst (BD)64 und schliesslich der Anti-Terrordienst65. Die Zusammenarbeit zwischen dem AIVD und der Polizei ist seit den Anschlägen vom 11.09.01 stark intensiviert worden.

Die Bekämpfung des Terrorismus zählt zu den wichtigsten Zielen des zivilen AIVD. Die AIVD und MIVD führen Ermittlungen sowie Sicherheitsüberprüfungen und Massnahmen gegen Organisationen und Personen durch, die im Verdacht stehen, eine Gefahr für die Sicherheit, die demokratische Ordnung oder andere wesentlichen Staatsinteressen darzustellen.66 Sie arbeiten mit den Polizei- und

Strafverfolgungsbehörden über die Staatsanwaltschaft zusammen, indem

Informationen in Form eines Berichts weitergegeben werden. Der AIVD ist befugt, den regionalen Nachrichtendiensten (RID) und dem Spezialsicherheitsdienst der königlichen Militärpolizei zu beantragen, in seinem Auftrag tätig zu werden.

Grundsätzlich haben Betroffene auf Verlangen umfassendes Einsichtsrecht in die Daten, die in Zusammenhang mit den gegen sie getroffenen Massnahmen erhoben worden sind; der Quellenschutz bleibt jedoch gewahrt. Die Einsichtsrechte werden eingeschränkt, sofern die Offenlegung der Daten eine Gefährdung der inneren Sicherheit zur Folge hätte. Über das Nichteintreten muss die dafür zuständige Aufsichtskommission informiert werden.67 Diese wacht über die Tätigkeit der Dienste und unterrichtet die zuständigen Minister.

Der AIVD und der MIVD sind ermächtigt, präventive Post- und

Fernmeldeüberwachungen durchzuführen. Der Antrag erfolgt zum Voraus unter Bewilligung des Verteidigungsministers durch den Chef des AIVD und des MIVD und im Einverständnis des Innenministers. Ist Gefahr in Verzug, ist eine nachträgliche Genehmigung unter der Voraussetzung zulässig, dass diese so schnell wie möglich eingeholt wird.

Des Weiteren sind die Dienste bei schriftlicher Einwilligung des zuständigen Ministers ermächtigt, Observationen unter Einsatz von technischen Mitteln auszurichten. Die Observation und Durchsuchungen privater Räume sind in Absprache mit dem Innenminister oder dem Chef der Dienste erlaubt. Auch sind Einsätze unter einer Tarnidentität vorgesehen und erlaubt Briefe Dritter zu öffnen, sofern das

Bezirksgericht Den Haag einem Antrag des Chefs der Dienste entspricht. Das Eindringen in fremde EDV-Systeme ist ebenfalls gestattet, sofern der Innenminister oder der Chef der Dienste ihr Einverständnis abgeben. Dagegen hat es keine

ausdrücklichen Regelungen für die Beschlagnahme, Einziehung und Sicherstellung von Gegenständen noch für Betätigungsverbote gegen Einzelpersonen oder

Organisationen:

Der von der Regierung unabhängiger „Nationaler Ombudsmann“ wacht u.a. über die Tätigkeiten der Dienste. Sein Einflussbereich gegenüber den Diensten wurde aber mit einer Revision weiter eingeschränkt.68 Die Dokumente der Dienste sind zwar einsehbar, können aber nicht kopiert werden.

Der zuständige Minister informiert die parlamentarische Aufsichtskommission

regelmässig über die Tätigkeiten der Dienste.

64 „Koninklijke Marechaussee, Bijzondere Dienst en Veiligheid“ (Military policeSpecial section for intelligence and security)

65 („Bijzondere Bijstands Eenheid“ (Special Help Union Anti-Terrorist Service).

66 „Act of 7 February 2002, providing for rule s relating to the intelligence and security services and amendment of several acts (Intelligence and Security Services Act 2002)”

67 Supervisory committee

68 „Act of 3 February 2005“