Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten
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Überwachung muss nach drei Monaten eingestellt werden, kann aber jeweils um weitere drei Monate verlängert werden. Erkenntnisse, die im Rahmen einer
Telefonüberwachung gewonnen worden sind, sind gerichtlich nicht verwertbar, wenn die betreffende Person ein Berufsgeheimnisträger im Sinne von Art. 458 des Code pénale ist und sie nicht in Verdacht steht, eine strafbare Handlung begangen zu haben oder eine solche zu planen. Der Chef des SRDE muss in diesem Fall die entsprechenden Unterlagen sofort vernichten. Die Beschlüsse der Kommission müssen an den jeweiligen Direktor der Telekommunikationsdienste weitergeleitet werden, welcher sodann die Abhörungen durch eine dafür geschaffene Stelle
vollziehen und kontrollieren lässt. Nach Beendigung der Massnahmen erhalten die Betroffenen die kopierten Unterlagen der gewonnenen Erkenntnisse, sofern diese nicht als geheim klassifiziert worden sind. Werden während der fraglichen Zeit keine Resultate erzielt, müssen sämtliche Unterlagen vernichtet werden, ansonsten erst nach Beendigung des Verfahrens.
Die Aktivitäten des SRDE sind der Kontrolle der Kommission unterstellt, welche sich aus Vorsitzenden der im „Chambre des Députés“ vertretenen politischen Gruppen zusammensetzt. Der Direktor des Nachrichtendienstes informiert über die
allgemeinen Aktivitäten seines Dienstes. Die Kommission kann Einsicht in die Dossiers verlangen und die mit den Dossiers befassten Agenten befragen. Sie verabschiedet einen an den Premierminister, den Chef des Nachrichtendienstes und die Deputierten der Kontrollkommission adressierten vertraulichen Schlussbericht, welcher auch die Observationen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen beinhaltet. Die parlamentarische Kontrollkommission wird alle sechs Monate über die
durchgeführten Massnahmen betreffend die präventive Telefonüberwachung
informiert.
Es können weder Einziehungen und Durchsuchungen durchgeführt werden noch sind Befragungen vorgesehen. Der Premierminister kann unter Einsatz von
angemessenen technischen Mitteln die Überwachung jeglicher Form der
Kommunikation anordnen, wenn der Verdacht besteht, dass die Sicherheit des Staates gefährdet sei.60 Die auf diese Weise gesammelten Informationen dürfen den zuständigen Stellen nur beschränkt weitergegeben werden; nämlich nur der Name, Vorname und wenn vorhanden IP-Adresse.61 Betätigungsverbote können nicht ausgesprochen werden.
6. Niederlande
Die Niederlande ist eine konstitutionelle Monarchie. Die Königin ist Mitglied der Regierung und ernennt die Minister. Das Parlament besteht aus zwei Kammern. Die Zweite Kammer ist das Parlament im eigentlichen Sinne, als Volksvertretung und Kontrolle der Regierung.
Zum niederländischen Nachrichtendienst gehören die folgenden Institutionen: Der zivile Nachrichtendienst (AIVD)62, der militärische Nachrichtendienst, zu welchem der eigentliche militärische Nachrichtendienst zählt (MIVD)63, der militärische
60 Art. 88-3 des „Code de procédure criminelle
61 Loi du 30 mai 2005 relative à la protection de la personne à l’égard du traitement de données à caractère personnel dans le secteur de communications électroniques
62 „Algemene Inlichtingen- en Veiligheidsdienst “ (General Intelligence and Security Service)
63 „Inlichtingen- en Veiligheidsdienst“ (Military Intelligence and Security Service)