Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten
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Bei Missbrauch kann die Bewilligung wieder entzogen werden.
Mit dem Gesetz vom 27. Juli 2005 wurde für das Innenministerium schliesslich die Möglichkeit zur Einrichtung von polizeicorpsübergreifenden Anti-
Terrorismuseinheiten (unità investigative interforze) geschaffen.
5. Luxemburg
Luxemburg ist eine konstitutionelle Monarchie in Form einer parlamentarischen Demokratie und in drei Distrikte mit zwölf Kantonen und 118 Gemeinden gegliedert. Die exekutive Gewalt wird vom Großherzog und der Regierung ausgeübt. Diese setzt sich zusammen aus dem Premierminister, zwölf Ministern, einem delegierten Minister und einer Staatssekretärin.
In Luxemburg sind drei Institutionen mit dem präventiven Staatsschutz befasst: Der für die innere Sicherheit zuständige zivile Nachrichtendienst (SRDE)52, ferner der zivile Nachrichtendienst, zuständig für die äussere Sicherheit (HCSE)53 und der militärische Nachrichtendienst.54 Der SRDE ist dem Innenministerium unterstellt.
Die Kompetenzbereiche des SRDE sind einerseits die Bekämpfung des Terrorismus, der Spionage, der Proliferation von nicht konventionellen Waffen und damit
betreffenden Technologien und der organisierten Kriminalität in diesem
Geltungsbereich. Andererseits sind es alle Aktivitäten, welche die Integrität, die Souveränität und die Unabhängigkeit des Landes, die Sicherheit der Institutionen und das Funktionieren des Staates oder die Sicherheit des Volkes gefährden
können.55 Im Rahmen ihrer Befugnisse arbeitet der SRDE einerseits mit den
polizeilichen-, den gerichtlichen Behörden und mit der Verwaltung und andererseits mit dem HCSE zusammen. Die Polizei und Gerichtsbehörden sowie die Verwaltung sind ihrerseits verpflichtet, Informationen im Geltungsbereich von Art. 2 des
Organisationsgesetzes vom 15. Juni 2004 an den SRDE weiterzuleiten.
Die Bearbeitung von Personendaten durch den SRDE richtet sich nach den
Bestimmungen des „Loi du 2 août 2002“.56 Der SRDE hat Zugriff zu einer begrenzten Anzahl von Datenbanken, namentlich zur allgemeinen Polizeidatenbank, zur
Ausländerdatenbank der Fremdenpolizei und zur Verkehrsdatenbank57. Die
Aufsichtskontrolle wird durch den Generalstaatsanwalt oder einer seiner Delegierten wahrgenommen und zwei vom Minister gewählten Vertreter einer
Spezialkommission. Diese haben Zugang zu den bearbeiteten Daten des SRDE,
veranlassen die nötigen Berichtigungen und informieren die betroffenen Personen darüber, dass von ihnen gesetzeskonform Informationen über sie bearbeitet werden.
Bei Belangen der organisierten Kriminalität und der äusseren .Sicherheit58 kann der Regierungspräsident auf Antrag des SRDE und im Einverständnis mit einer
Spezialkommission präventive Telefonüberwachungen anordnen.59 Die
52 „le Sevice de Renseignement de l’Etat
53 „La Haute Commissariat de la Sécurité Extérieure
54 „2ième Bureau de l’Armée“.
55 « Loi du 15 juin portant organisation du Service de Renseignement de l’Etat » (nachfolgend Organisationsgesetz vom 15. Juni 2004)
56 « Loi du 2 août 2002 relative à la protection des personnes à l’égard du traitement des données à caractère personnel » (nachfolgend Gesetz vom 2. August 2002)
57 Art. 4 des Organisationsgesetzes vom 15. Juni 2004
58 „Sécurité exterieure de l’Etat“
59 Art. 88-3 des Code- Pénal und nach dem „Loi du 26 novembre198259“