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Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 8 Seiten
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Entwurf vom 05.07.2006
Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit2 wird wie folgt geändert:
Änderung der Gliederungstitel
Ersetzt werden:
die Gliederungstitel "Abschnitt" durch "Kapitel".
Art. 2 Abs. 4 Bst. bbisund bter(neu)
4Vorbeugende Massnahmen sind:
bisder Einsatz besonderer Mittel der Informationsbeschaffung nach Artikel 18k bis 18m;
b
bterdas Verbot von Tätigkeiten nach Artikel 18n;
Art. 7 Abs. 2, dritter Satz (neu)
2... Erleichtert es den gegenseitigen Informationsaustausch massgeblich, so kann das Bundesamt die Koordination übernehmen.
Gliederungstitel vor Art. 10
Kapitel 3 Allgemeine Informationsbeschaffung und -bearbeitung
Art. 10a (neu) Lage innere Sicherheit
1Das Bundesamt erfasst, beurteilt und verbreitet ständig die Darstellung der Lage im Bereich der inneren Sicherheit (Lagedarstellung). Die Lagedarstellung kann auch ereignisbezogen erfolgen.
2Für die Lagedarstellung kann das Bundesamt ein elektronisches Informationssystem betreiben. Das System kann besonders schützenswerte Personendaten enthalten, soweit diese öffentlich bekannt oder für die Lagedarstellung unerlässlich sind.
3Im Rahmen der nach Artikel 17 zulässigen Weitergabe von Personendaten wird der Zugang geregelt:
a. im Falle der ständigen Lagedarstellung durch den Bundesrat;
b. im Falle der ereignisbezogenen Lagedarstellung und für Inhalte, die keine besonders schützenswerte Personendaten enthalten, durch das Bundesamt.
4. Das Bundesamt kann privaten Stellen für eine bestimmte Zeit Zugang zu einer ereignisbezogenen Lagedarstellung gewähren, soweit dies für die innere oder äussere Sicherheit nötig ist.
Art. 13, Titel, Abs. 3 und 4
Allgemeine Auskunftspflicht der Behörden
3Der Bundesrat kann für begrenzte Zeit weitere Behörden, Verwaltungseinheiten und Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, zu denjenigen Meldungen und Auskünften verpflichten, die zum Erkennen und Abwehren einer konkreten, vom gewalttätigen Extremismus oder verbotenem wirtschaftlichen Nachrichtendienst ausgehenden Gefahr für die innere oder die äussere Sicherheit notwendig sind.
4Aufgehoben