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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten

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Art. 154 Inhalt des Eintrags

1

Bei den übernehmenden Gesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

a. die Firma, der Sitz sowie die Identifikationsnummer der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften;

b. das Datum des Spaltungsvertrages bzw. des Spaltungsplans;

c. der gesamte Wert der gemäss Inventar übertragenen Aktiven und Passiven;

d. die den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft zugesprochenen Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte sowie eine allfällige Ausgleichszahlung (Art. 37 Bst. c FusG);

e. gegebenenfalls die durch die Spaltung bedingte Kapitalerhöhung;

f. gegebenenfalls die für die Eintragung einer neuen Gesellschaft erforderlichen Angaben.

2

Im Falle einer Aufspaltung müssen bei der übertragenden Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen werden:

a. die Firma, der Sitz sowie die Identifikationsnummer aller an der Spaltung beteiligten Gesellschaften;

b. die Tatsache, dass die Gesellschaft infolge Aufspaltung gelöscht wird (Art. 51 Abs. 3 FusG).

3

Im Falle einer Abspaltung müssen bei der übertragenden Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen werden:

a. die Firma, der Sitz sowie die Identifikationsnummer aller an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften;

b. gegebenenfalls die durch die Abspaltung bedingte Kapitalherabsetzung.

4. Abschnitt: Umwandlung von Gesellschaften Art. 155 Anmeldung und Belege

1

Mit der Anmeldung zur Eintragung der Umwandlung (Art. 66 FusG) müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

a. der Umwandlungsplan (Art. 59 und 60 FusG);

b. die Umwandlungsbilanz, gegebenenfalls die Zwischenbilanz (Art. 58 FusG);

c. der öffentlich beurkundeten Umwandlungsbeschluss (Art. 64 und 65 FusG);

d. der Prüfungsbericht (Art. 62 FusG);

e. soweit nach den Umständen erforderlich dieselben Belege wie bei der Neugründung der neuen Rechtsform (Art. 57 FusG).

2

Bei Umwandlungen von kleinen und mittleren Unternehmen kann das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan anstelle des Belegs nach Absatz 1 Buchstabe d eine von mindestens einem Mitglied unterzeichnete Erklärung einreichen, wonach sämtliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter auf die Erstellung des Umwandlungsberichts oder auf die Prüfung verzichten und die Gesellschaft die Anforderungen nach Artikel 2 Buchstabe e FusG erfüllt. In der Erklärung ist anzugeben, auf welche Unterlagen wie Erfolgsrechnungen, Bilanzen, Jahresberichte, Verzichtserklärungen oder das Protokoll der Generalversammlung sie sich stützt.