Vorlage VDSZ
Vernehmlassung 2006/36: Änderung der Datenschutzverordnung (VDSG, SR 235.11); Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen · 8 Seiten
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Verordnung
wendung der Zertifizierung erforderlichen Massnahmen innert 30 Tagen ab dem Eingang der Mitteilung des oder der Beauftragten getroffen werden.
3 Behebt die zertifizierte Stelle den Mangel nicht innerhalb dieser Frist, so sistiert die Zertifizierungsstelle die Zertifizierung. Besteht keine Aussicht darauf, dass innert einem angemessenen Zeitraum ein rechtskonformer Zustand geschaffen oder wiederhergestellt wird, so ist die Zertifizierung zu entziehen.
4 Hat innert der Frist nach Absatz 2 weder die zertifizierte Stelle den Mangel behoben noch die Zertifizierungsstelle die Zertifizierung sistiert oder entzogen, so richtet die oder der Beauftragte eine Empfehlung nach Artikel 27 Absatz 4 oder Artikel 29 Absatz 3 DSG an die zertifizierte Stelle oder an die Zertifizierungsstelle. Er kann der Zertifizierungsstelle namentlich empfehlen, die Zertifizierung zu sistieren oder zu entziehen. Richtet er die Empfehlung an die Zertifizierungsstelle, so informiert er die Schweizerische Akkreditierungsstelle darüber.
4. Abschnitt: Schlussbestimmung
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ...2007 in Kraft.