Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/36: Änderung der Datenschutzverordnung (VDSG, SR 235.11); Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen · 26 Seiten

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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Bundesamt für Justiz BJ

Direktionsbereich Öffentliches Recht

Fachbereich Rechtsetzungsprojekte und -methodik

Anhörung zum Entwurf zu einer Änderung der Verordnung zum Bundesgesetz

über den Datenschutz und zu einer Verordnung über die Datenschutzzertifizie-

rungen: Zusammenstellung der Ergebnisse

1. Allgemeine Bemerkungen zur Anhörung

Die Eidg. Räte haben am 24. März 2006 eine Revision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) verabschiedet (Referendumsvorlage BBl 2006 3547). Die Referendumsfrist ist unbenutzt verstrichen. Im Hinblick auf die Inkraftsetzung der Revision ist das Verordnungsrecht anzupassen. Die Änderungen sind zwar überwiegend technischer Natur, aber dennoch bedeutsam für die Praxis, insbesondere in zahlreichen Bereichen der Wirtschaft. Aus diesem Grund hat das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement beschlossen, eine Anhörung nach Artikel 10 Vernehmlassungsgesetz (SR 172.061) durchzuführen. Die Anhörung wurde am 27. Februar 2007 eröffnet und dauerte bis Ende Mai 2007.

46 Organisationen (vgl. Liste im Anhang) waren eingeladen, zu den Entwürfen Stellung zu nehmen.

Beim EJPD sind 32 Stellungnahmen eingegangen (vgl. Liste im Anhang). Davon stammen 22 von offiziell konsultierten Kreisen, 10 Antworten erfolgten von nicht offiziell begrüssten Organisationen oder Privaten. 7 eingeladene Organisationen teilten den Verzicht auf eine Stellungnahme mit oder hatten keine Bemerkungen zu den beiden Vorlagen.

2. Gegenstand der Anhörung

Die Revision des Datenschutzgesetzes bedingt auf Verordnungsebene einige Änderungen. Diese betreffen in erster Linie die Pflicht zur Anmeldung der Datensammlungen sowie die Pflicht zur Information des Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten über verwendete Garantien oder konzerninterne Datenschutzregeln, wenn Personendaten in Staaten bekannt gegeben werden, die nicht über eine Datenschutzgesetzgebung verfügen, welche einen genügenden Schutz gewährleistet. Darüber hinaus ist die Datenschutzverordnung aufgrund von Artikel 11a Absatz 6 DSG mit Bestimmungen über die Funktion des oder der betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu ergänzen.

Die im Artikel 11 des revidierten DSG vorgesehenen Datenschutzzertifizierungen erfordern ebenfalls gewisse Umsetzungsbestimmungen. Da es sich dabei um eine vollständig neue Materie handelt, soll dazu eine eigene Verordnung erlassen werden. Diese Verordnung regelt namentlich die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen sowie die Minimalanforderungen, denen die Datenschutzzertifizierung von Organisation und Verfahren bzw. von Produkten (Hardware, Software, Systeme für automatisierte Datenbearbeitungsverfahren) genügen müssen. Weder der Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte noch eine andere staatliche Stelle werden selbst Zertifizierungen durchführen.