Vorlage VDSZ
Vernehmlassung 2006/36: Änderung der Datenschutzverordnung (VDSG, SR 235.11); Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen · 8 Seiten
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Datenschutzzertifizierungen
Art. 8 Mitteilung des Ergebnisses des Zertifizierungsverfahrens
1 Teilt die zertifizierte Stelle die erfolgreich absolvierte Zertifizierung nach Artikel 4 der oder dem Beauftragten mit, um nach Artikel 11a Absatz 5 Buchstabe f DSG von der Pflicht zur Anmeldung ihrer Datensammlungen befreit zu werden, so hat sie auf Anfrage folgende Unterlagen einzureichen:
a. Bewertungsbericht;
b. Zertifizierungsdokumente.
2 Stellt die Zertifizierungsstelle im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit wesentliche Änderungen der Zertifizierungsvoraussetzungen fest, beispielsweise betreffend die Erfüllung von Bedingungen oder Auflagen, so ist die oder der Beauftragte von der zertifizierten Stelle darüber zu informieren.
3 Die oder der Beauftragte veröffentlicht eine Liste der zertifizierten Stellen, die von der Pflicht zur Registrierung ihrer Datensammlungen befreit sind. Die Liste gibt namentlich über die Gültigkeitsdauer der Zertifizierung Auskunft.
3. Abschnitt: Sanktionen
Art. 9 Sistierung und Entzug der Zertifizierung
1 Die Zertifizierungsstelle kann eine bestehende Zertifizierung sistieren oder entziehen, namentlich wenn im Rahmen der Überprüfung (Art. 6 Abs. 2) schwere Mängel festgestellt werden. Ein schwerer Mangel liegt insbesondere vor, wenn:
a. wesentliche Voraussetzungen der Datenschutzzertifizierung nicht mehr erfüllt sind; oder
b. eine Zertifizierung in irreführender oder missbräuchlicher Art und Weise verwendet wird.
2 Bei Streitigkeiten über die Sistierung oder den Entzug richten sich die Beurteilung und das Verfahren nach den auf das Vertragsverhältnis zwischen Zertifizierungsstelle und zertifizierter Stelle anwendbaren zivilrechtlichen Bestimmungen.
3 Die Zertifizierungsstelle informiert die Beauftragte oder den Beauftragten über die Sistierung oder den Entzug der Datenschutzzertifizierung, wenn ihr oder ihm die Zertifizierung nach Artikel 8 Absatz 1 mitgeteilt wurde.
Art. 10 Verfahren bei Aufsichtsmassnahmen der oder des Beauftragten
1 Stellt die oder der Beauftragte bei seiner Aufsichtstätigkeit nach Artikel 27 oder 29 DSG bei einer zertifizierten Stelle schwere Mängel fest, so unterrichtet sie oder er die Zertifizierungsstelle darüber.
2 Die Zertifizierungsstelle veranlasst unverzüglich, dass die für die Erfüllung der Zertifizierungsvoraussetzungen oder die Gewährleistung einer rechtmässigen Ver-