Vorlage VDSZ

Vernehmlassung 2006/36: Änderung der Datenschutzverordnung (VDSG, SR 235.11); Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen · 8 Seiten

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Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen (VDSZ)

Entwurf vom

1. Februar 2007

vom ...

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz (DSG),

verordnet:

1. Abschnitt: Zertifizierungsstellen

Art. 1 Anforderungen

1 Stellen, die Datenschutzzertifizierungen nach Artikel 11 DSG durchführen (Zertifizierungsstellen), müssen für ihre Tätigkeit akkreditiert sein. Die Akkreditierung der Zertifizierungsstellen richtet sich nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19962 soweit die vorliegende Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält.

2Je eine separate Akkreditierung ist erforderlich für die Zertifizierung von:

a. Organisation und Verfahren des Datenschutzes;

b. Produkten (Programme und Systeme).

3 Die Zertifizierungsstellen müssen über eine festgelegte Organisation sowie ein festgelegtes Zertifizierungsverfahren (Kontrollprogramm) verfügen. Darin müssen insbesondere geregelt sein:

a. Begutachtungs- oder Prüfkriterien und die sich daraus ergebenden Anforderungen, welche die zu zertifizierenden Stellen oder Produkte zu erfüllen haben (Begutachtungs- bzw. Prüfungsraster); und

b. der Ablauf des Verfahrens, insbesondere ein geeignetes Konzept für das Vorgehen bei festgestellten Unregelmässigkeiten.

4 Die Mindestanforderungen an das Kontrollprogramm richten sich nach den gemäss Anhang 2 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 anwendbaren Normen und Grundsätzen sowie nach den Artikeln 4-6.

5 Die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Personals, welches Zertifizierungen durchführt, richten sich nach dem Anhang .

AS 1993 1962

1 SR 235.1

2 SR 946.512