Vorlage VDSZ
Vernehmlassung 2006/36: Änderung der Datenschutzverordnung (VDSG, SR 235.11); Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen · 8 Seiten
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Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen (VDSZ)
Entwurf vom
1. Februar 2007
vom ...
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz (DSG),
verordnet:
1. Abschnitt: Zertifizierungsstellen
Art. 1 Anforderungen
1 Stellen, die Datenschutzzertifizierungen nach Artikel 11 DSG durchführen (Zertifizierungsstellen), müssen für ihre Tätigkeit akkreditiert sein. Die Akkreditierung der Zertifizierungsstellen richtet sich nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19962 soweit die vorliegende Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält.
2Je eine separate Akkreditierung ist erforderlich für die Zertifizierung von:
a. Organisation und Verfahren des Datenschutzes;
b. Produkten (Programme und Systeme).
3 Die Zertifizierungsstellen müssen über eine festgelegte Organisation sowie ein festgelegtes Zertifizierungsverfahren (Kontrollprogramm) verfügen. Darin müssen insbesondere geregelt sein:
a. Begutachtungs- oder Prüfkriterien und die sich daraus ergebenden Anforderungen, welche die zu zertifizierenden Stellen oder Produkte zu erfüllen haben (Begutachtungs- bzw. Prüfungsraster); und
b. der Ablauf des Verfahrens, insbesondere ein geeignetes Konzept für das Vorgehen bei festgestellten Unregelmässigkeiten.
4 Die Mindestanforderungen an das Kontrollprogramm richten sich nach den gemäss Anhang 2 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 anwendbaren Normen und Grundsätzen sowie nach den Artikeln 4-6.
5 Die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Personals, welches Zertifizierungen durchführt, richten sich nach dem Anhang .
AS 1993 1962