Bericht VDSG
Vernehmlassung 2006/36: Änderung der Datenschutzverordnung (VDSG, SR 235.11); Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen · 13 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für Justiz BJ
Hauptabteilung Staats- und Verwaltungsrecht
Abteilung Rechtsetzungsprojekte und -methodik
Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom 14. Juni 1993: Erläuterungen zum Entwurf vom 18. Januar 2007
1. Einführung
In der Schlussabstimmung vom 24. März 2006 verabschiedeten die Eidgenössischen Räte die Revision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) sowie den Bundesbeschluss betreffend den Beitritt der Schweiz zum Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitender Datenübermittlung (Zusatzprotokoll).
Um das DSG mit den Anforderungen des Zusatzprotokolls in Einklang zu bringen, ändert die Revision Art. 6 DSG betreffend die Bekanntgabe von Daten ins Ausland. Die Revision betrifft ausserdem Art. 11a DSG betreffend das Register der Datensammlungen: Vorgesehen wird eine Meldepflicht, die mit bestimmten Ausnahmen einhergeht, besonders wenn der Inhaber von Datensammlungen einen unabhängigen Datenschutzverantwortlichen bezeichnet hat (Art. 11a Abs. 5 Buchst e DSG). Diese Änderungen erfordern eine Anpassung der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom 14. Juni 1993 (VDSG). Der Verordnungsentwurf umfasst zudem eine Ausführungsbestimmung zu Artikel 17a DSG betreffend die automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen. Mit dem Entwurf werden schliesslich weitere Bestimmungen der geltenden Verordnung, die aus unterschiedlichen Gründen angeglichen werden müssen, abgeändert.
2. Bearbeiten von Personendaten durch private Personen (Kapitel 1)
2.1 Auskunftsrecht
Der bisherige Wortlaut von Absatz 2 der vorliegenden Bestimmung wiederholt lediglich Artikel 8 Absatz 5, 1. Satz, DSG und hat keine eigenständige Tragweite. Er wird daher nicht beibehalten, was nicht zuletzt im Einklang mit den gegenwärtig laufenden Bestrebungen zur formellen Überprüfung des Bundesrechts im Einklang steht.
Neu wird vorgesehen, dass die Auskunft auch auf elektronischem Weg erfolgen kann, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind. So müssen die angemessenen Massnahmen getroffen werden, um die Identifizierung der betroffenen Person, die ihr Auskunftsrecht geltend macht, im elektronischen Verkehr sicherzustellen (Abs. 2 Bst. a). Der Inhaber der Datensammlung muss überprüfen, dass es sich bei der Person, die das Auskunftsgesuch stellt, um diejenige handelt, deren Daten bearbeitet werden. In der Terminologie der Informatiksicherheit handelt es sich somit nicht eigentlich um eine Identifizierung, sondern eine Authentifizierung. Um die Einheitlichkeit der