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Vernehmlassung 2006/38: Ratifikation der UNESCO-Konvention über die kulturelle Vielfalt · 20 Seiten

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Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

Grafschaften, Provinzen oder Kantone, fällt, die nicht durch das Verfassungssystem des Bundes verpflichtet sind, gesetzgeberische Massnahmen zu treffen, unterrichtet die Bundesregierung die zuständigen Stellen der einzelnen Glieder, wie Bundesstaaten, Grafschaften, Provinzen oder Kantone, von den genannten Bestimmungen und empfiehlt ihnen ihre Annahme.

Art. 31 Kündigung

1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen kündigen.

2. Die Kündigung wird durch eine Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt wird.

3. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Sie lässt die finanziellen Verpflichtungen der das Übereinkommen kündigenden Vertragspartei bis zu dem Tag unberührt, an dem der Rücktritt wirksam wird.

Art. 32 Aufgaben des Verwahrers

Der Generaldirektor der UNESCO unterrichtet als Verwahrer dieses Übereinkommens die Mitgliedstaaten der Organisation, die Nichtmitgliedstaaten der Organisation und die in Artikel 27 bezeichneten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration sowie die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln 26 und 27 und von den Kündigungen nach Artikel 31.

Art. 33 Änderungen

1. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann Änderungen dieses Übereinkommens durch eine schriftliche, an den Generaldirektor gerichtete Mitteilung vorschlagen. Der Generaldirektor übermittelt diese Mitteilung allen Vertragsparteien. Antwortet mindestens die Hälfte der Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Absendung der Mitteilung befürwortend auf diesen Antrag, so legt der Generaldirektor der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer nächsten Tagung einen entsprechenden Vorschlag zur Erörterung und möglichen Beschlussfassung vor.

2. Änderungen werden mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.

3. Nach Beschluss von Änderungen dieses Übereinkommens werden diese den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder zum Beitritt vorgelegt.

4. Für Vertragsparteien, die Änderungen dieses Übereinkommens ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihnen beigetreten sind, treten die Änderungen drei Monate nach Hinterlegung der in Absatz 3 bezeichneten Urkunden durch zwei Drittel der Vertragsparteien in Kraft. Danach tritt eine Änderung für eine Vertragspartei, die die Änderung ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder