Vorlage
Vernehmlassung 2006/38: Ratifikation der UNESCO-Konvention über die kulturelle Vielfalt · 20 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 15Fedlex · Vorlage
Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Einzelpersonen einladen, zur Konsultation über bestimmte Angelegenheiten an seinen Tagungen teilzunehmen.
8. Der Zwischenstaatliche Ausschuss arbeitet seine Geschäftsordnung aus und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien zur Genehmigung vor.
Art. 24 Sekretariat der UNESCO
1. Die Organe des Übereinkommens werden vom Sekretariat der UNESCO unterstützt.
2. Das Sekretariat erstellt die Unterlagen für die Konferenz der Vertragsparteien und den Zwischenstaatlichen Ausschuss sowie die Tagesordnung ihrer Tagungen und unterstützt sie bei der Umsetzung ihrer Beschlüsse und erstattet darüber Bericht.
Abschnitt 7: Schlussbestimmungen
Art. 25 Beilegung von Streitigkeiten
1. Im Fall einer Streitigkeit zwischen Vertragsparteien dieses Übereinkommens über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens streben die Vertragsparteien eine Lösung durch Verhandlungen an.
2. Können die betroffenen Vertragsparteien eine Einigung durch Verhandlungen nicht erreichen, so können sie gemeinsam die guten Dienste einer dritten Partei in Anspruch nehmen oder um deren Vermittlung ersuchen.
3. Werden die guten Dienste oder die Vermittlung nicht in Anspruch genommen oder kommt es durch Verhandlungen, gute Dienste oder Vermittlung nicht zu einer Beilegung der Streitigkeit, so kann eine Vertragspartei einen Vergleich nach dem in der Anlage dieses Übereinkommens niedergelegten Verfahren beantragen. Die Vertragsparteien prüfen den von der Vergleichskommission vorgelegten Vorschlag zur Beilegung der Streitigkeit nach Treu und Glauben.
4. Jede Vertragspartei kann bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass sie das in Absatz 3 vorgesehene Vergleichsverfahren nicht anerkennt. Jede Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Generaldirektor der UNESCO gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Art. 26 Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt durch die
Mitgliedstaaten
1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts durch die Mitgliedstaaten der UNESCO nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.
2. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt.