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Vernehmlassung 2006/38: Ratifikation der UNESCO-Konvention über die kulturelle Vielfalt · 20 Seiten

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Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

oder internationaler Organisationen sowie Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts oder von Einzelpersonen;

d) den für die Mittel des Fonds anfallenden Zinsen;

e) Mitteln, die durch Sammlungen und Einnahmen aus Veranstaltungen zu Gunsten des Fonds aufgebracht werden;

f) allen sonstigen Mitteln, die durch die Vorschriften für den Fonds genehmigt sind.

4. Über die Verwendung der Mittel des Fonds entscheidet der Zwischenstaatliche Ausschuss auf der Grundlage der von der in Artikel 22 bezeichneten Konferenz der Vertragsparteien festgelegten Richtlinien.

5. Der Zwischenstaatliche Ausschuss kann Beiträge und andere Formen der Unterstützung für allgemeine oder bestimmte Zwecke in Zusammenhang mit bestimmten Projekten entgegennehmen, sofern diese Projekte von ihm genehmigt worden sind.

6. An die dem Fonds geleisteten Beiträge dürfen keine politischen, wirtschaftlichen oder anderen Bedingungen, die mit den Zielen dieses Übereinkommens unvereinbar sind, geknüpft werden.

7. Die Vertragsparteien bemühen sich, regelmässig freiwillige Beiträge zur Durchführung dieses Übereinkommens zu leisten.

Art. 19 Austausch, Analyse und Verbreitung von Informationen

1. Die Vertragsparteien vereinbaren, über die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen sowie zu bewährten Vorgehensweisen zu ihrem Schutz und ihrer Förderung Informationen auszutauschen und Fachwissen zur Sammlung von Daten und zu Statistiken hierzu zur Verfügung zu stellen.

2. Die UNESCO erleichtert die Sammlung, Analyse und Verbreitung aller einschlägigen Informationen, Statistiken und bewährten Vorgehensweisen durch die Nutzung der im Sekretariat vorhandenen Mechanismen.

3. Die UNESCO richtet ferner eine Datenbank zu verschiedenen Sektoren und staatlichen, privaten und nicht auf Gewinn ausgerichteten Organisationen, die im Bereich der kulturellen Ausdrucksformen tätig sind, ein und pflegt diese.

4. Um die Sammlung von Daten zu erleichtern, legt die UNESCO ihr besonderes Augenmerk auf den Aufbau von Kapazitäten und die Erhöhung des Fachwissens bei Vertragsparteien, die einen Antrag auf derartige Unterstützung stellen.

5. Die in diesem Artikel beschriebene Sammlung von Informationen ergänzt die nach Artikel 9 gesammelten Informationen.