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Vernehmlassung 2006/38: Ratifikation der UNESCO-Konvention über die kulturelle Vielfalt · 20 Seiten
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Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
d) es wird davon ausgegangen, dass Mitgliedstaaten einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden, die Zuständigkeit über alle Angelegenheiten behalten, die nicht Gegenstand einer Übertragung von Zuständigkeiten an die Organisation gewesen sind, die ausdrücklich erklärt oder dem Verwahrer mitgeteilt worden ist;
e) "Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration" bedeutet eine von souveränen Staaten, die Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen sind, gebildete Organisation, der diese Staaten die Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten übertragen haben und die im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäss ermächtigt ist, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden.
4. Die Beitrittsurkunde wird beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt.
Art. 28 Kontaktstelle
Jede Vertragspartei bezeichnet, wenn sie Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, eine Kontaktstelle im Sinne des Artikels 9.
Art. 29 Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nur für die Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die bis zu diesem Tag ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. Für jede andere Vertragspartei tritt es drei Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2. Für die Zwecke dieses Artikels gilt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.
Art. 30 Bundesstaatliche oder nicht einheitsstaatliche Verfassungssysteme
In Anerkennung der Tatsache, dass internationale Übereinkünfte für alle Vertragsparteien unabhängig von ihren Verfassungssystemen gleichermassen bindend sind, gelten folgende Bestimmungen für die Vertragsparteien, die ein bundesstaatliches oder ein nicht einheitsstaatliches Verfassungssystem haben:
a) Hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit des Bundes- oder Zentral-Gesetzgebungsorgans fällt, sind die Verpflichtungen der Bundes- oder Zentralregierung dieselben wie für diejenigen Vertragsparteien, die nicht Bundesstaaten sind;
b) hinsichtlich derjenigen Bestimmungen des Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit einzelner Glieder, wie Bundesstaaten,