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Vernehmlassung 2006/38: Ratifikation der UNESCO-Konvention über die kulturelle Vielfalt · 20 Seiten
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Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
8. Grundsatz der Offenheit und Ausgewogenheit
Beschliessen die Staaten Massnahmen, um die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu unterstützen, so sollen sie danach streben, in geeigneter Weise die Offenheit gegenüber anderen Kulturen der Welt zu fördern und sicherzustellen, dass diese Massnahmen im Einklang mit den durch dieses Übereinkommen verfolgten Zielen stehen.
Abschnitt 2: Geltungsbereich
Art. 3 Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die Politik und die Massnahmen, die die Vertragsparteien im Zusammenhang mit dem Schutz und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen beschliessen.
Abschnitt3: Begriffsbestimmungen
Art. 4 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens gilt Folgendes:
1. Kulturelle Vielfalt
"Kulturelle Vielfalt" bezieht sich auf die mannigfaltige Weise, in der die Kulturen von Gruppen und Gesellschaften zum Ausdruck kommen. Diese Ausdrucksformen werden innerhalb von Gruppen und Gesellschaften sowie zwischen ihnen weitergegeben.
Die kulturelle Vielfalt zeigt sich nicht nur in der unterschiedlichen Weise, in der das Kulturerbe der Menschheit durch eine Vielzahl kultureller Ausdrucksformen zum Ausdruck gebracht, bereichert und weitergegeben wird, sondern auch in den vielfältigen Arten des künstlerischen Schaffens, der Herstellung, der Verbreitung, des Vertriebs und des Genusses von kulturellen Ausdrucksformen, unabhängig davon, welche Mittel und Technologien verwendet werden.
2. Kultureller Inhalt
"Kultureller Inhalt" bezieht sich auf die symbolische Bedeutung, die künstlerische Dimension und die kulturellen Werte, die aus kulturellen Identitäten entstehen oder diese zum Ausdruck bringen.
3. Kulturelle Ausdrucksformen
"Kulturelle Ausdrucksformen" sind die Ausdrucksformen, die durch die Kreativität von Einzelpersonen, Gruppen und Gesellschaften entstehen und einen kulturellen Inhalt haben.
4. Kulturelle Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen