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Vernehmlassung 2006/38: Ratifikation der UNESCO-Konvention über die kulturelle Vielfalt · 20 Seiten

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Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

i) die Errichtung eines Internationalen Fonds für kulturelle Vielfalt, wie in Artikel 18 vorgesehen;

ii) die Gewährung staatlicher Entwicklungshilfe, einschliesslich technischer Hilfe, zur Anregung und Unterstützung der Kreativität, falls erforderlich;

iii) andere Formen finanzieller Hilfe wie Darlehen mit niedrigem Zinssatz, Beihilfen oder andere Finanzierungsmechanismen.

Art. 15 Modalitäten der Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien regen die Entwicklung von Partnerschaften im öffentlichen und privaten Sektor und in nicht auf Gewinn ausgerichteten Organisationen sowie zwischen diesen an, um mit den Entwicklungsländern bei der Verbesserung ihrer Kapazitäten zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zusammenzuarbeiten. Bei diesen innovativen Partnerschaften wird in Übereinstimmung mit den praktischen Bedürfnissen der Entwicklungsländer der Schwerpunkt auf die weitere Entwicklung der Infrastruktur, der menschlichen Ressourcen und der Politik sowie auf den Austausch kultureller Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen gelegt.

Art. 16 Vorzugsbehandlung für Entwicklungsländer

Die entwickelten Länder erleichtern den Kulturaustausch mit Entwicklungsländern, indem sie in geeigneten institutionellen und rechtlichen Rahmen Künstlern, Kulturschaffenden und anderen im Kulturbereich Tätigen sowie kulturellen Gütern und Dienstleistungen aus Entwicklungsländern eine Vorzugsbehandlung gewähren.

Art. 17 Internationale Zusammenarbeit in Situationen ernsthafter

Gefährdung kultureller Ausdrucksformen

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, indem sie einander und insbesondere den Entwicklungsländern in den in Artikel 8 bezeichneten Situationen Hilfe gewähren.

Art. 18 Internationaler Fonds für kulturelle Vielfalt

1. Hiermit wird ein Internationaler Fonds für kulturelle Vielfalt, im Folgenden als "Fonds" bezeichnet, errichtet.

2. Der Fonds besteht aus einem im Sinne der Finanzordnung der UNESCO errichteten Treuhandvermögen.

3. Die Mittel des Fonds bestehen aus

a) freiwilligen Beiträgen der Vertragsparteien;

b) zu diesem Zweck von der Generalkonferenz der UNESCO zugewendeten Mitteln;

c) Beiträgen, Spenden und Vermächtnissen anderer Staaten, Organisationen und Programme des Systems der Vereinten Nationen, anderer regionaler