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Vernehmlassung 2006/38: Ratifikation der UNESCO-Konvention über die kulturelle Vielfalt · 20 Seiten

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Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

Abschnitt 5: Verhältnis zu anderen Übereinkünften

Art. 20 Verhältnis zu anderen Verträgen: wechselseitige Unterstützung,

Komplementarität und Nicht-Unterordnung

1. Die Vertragsparteien erkennen an, dass sie ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen und allen anderen Verträgen, deren Vertragsparteien sie sind, nach Treu und Glauben zu erfüllen haben. Ohne dieses Übereinkommen anderen Verträgen unterzuordnen,

a) fördern sie daher die wechselseitige Unterstützung zwischen diesem Übereinkommen und anderen Verträgen, deren Vertragsparteien sie sind;

b) berücksichtigen die Vertragsparteien bei der Auslegung und Anwendung anderer Verträge, deren Vertragsparteien sie sind, oder bei Eingehen anderer internationaler Verpflichtungen die einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens.

2. Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als verändere es die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen Verträgen, deren Vertragsparteien sie sind.

Art. 21 Internationale Konsultationen und Koordinierung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ziele und Grundsätze dieses Übereinkommens in anderen internationalen Foren zu fördern. Zu diesem Zweck konsultieren die Vertragsparteien einander unter Berücksichtigung dieser Ziele und Grundsätze, falls erforderlich.

Abschnitt 6: Organe des Übereinkommens

Art. 22 Konferenz der Vertragsparteien

1. Eine Konferenz der Vertragsparteien wird eingesetzt. Die Konferenz der Vertragsparteien ist das Plenarorgan und oberste Gremium dieses Übereinkommens.

2. Die Konferenz der Vertragsparteien tritt, soweit möglich in Verbindung mit der Generalkonferenz der UNESCO, alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Sie kann auf eigenen Beschluss oder auf einen entsprechenden, an den Zwischenstaatlichen Ausschuss gerichteten Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien zu einer ausserordentlichen Tagung zusammentreten.

3. Die Konferenz der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung.

4. Die Aufgaben der Konferenz der Vertragsparteien sind unter anderem,

a) die Mitglieder des Zwischenstaatlichen Ausschusses zu wählen;

b) die Berichte der Vertragsparteien des Übereinkommens, die ihr vom Zwischenstaatlichen Ausschuss übermittelt werden, entgegenzunehmen und zu prüfen;