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Vernehmlassung 2006/41: Anhörung zur Umsetzung der revidierten GAFI-Empfehlungen · 7 Seiten

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Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 305ter Abs. 2 (neu)

Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht

….

2 Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für

Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die

darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen

herrühren.

2.3 Ausdehnung des Informationsverbots

Heute sieht Artikel 10 Absatz 3 GwG vor, dass der Finanzintermediär, der der Meldestelle eine Meldung erstattet hat, während 5 Tagen weder Betroffene noch Dritte über die Meldung informieren darf. Sobald er von der Meldestelle erfährt, dass sie die Verdachtsmeldung nicht an die Strafverfolgungsbehörden weiterleitet, spätestens aber nach Ablauf dieser Frist ist der Finanzintermediär nach geltendem Recht vom Informationsverbot entbunden. Das

Informationsverbot besteht nur dann weiter, wenn die Meldestelle die Verdachtsmeldung an die Strafverfolgungsbehörde weiterleitet und die Strafverfolgungsbehörde die

Aufrechterhaltung dieses Verbots verfügt. Nach neuer Bundesgerichtspraxis7 muss

allerdings die Strafverfolgungsbehörde die verhängte Informationssperre befristen, es sei denn, es bestehe eine ausreichende formellgesetzliche Grundlage für eine unbefristete Informationssperre8. Mit dem vorliegenden neuen Artikel 10a GwG soll eine entsprechende formelle Gesetzesgrundlage für ein dauerhaftes Verbot der aktiven Information geschaffen werden, das sich auch auf Meldungen erstreckt, welche die Meldestelle nicht an die

Strafverfolgungsbehörde weiterleitet. Dies ist sinnvoll, da es vorkommen kann, dass vorerst nicht weitergeleitete Verdachtsmeldungen zu einem späteren Zeitpunkt, wenn weitere

relevante Informationen hinzukommen (beispielsweise durch andere Verdachtsmeldungen), doch noch an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden. Die Festlegung eines unbefristeten Informationsverbots gründet auch auf der Empfehlung 14 des GAFI, welche die Schweiz in diesem konkreten Punkt heute nicht erfüllt. Dies wurde im Länderbericht über die Schweiz9 entsprechend kritisiert. Die Ablösung des befristeten Informationsverbots durch ein unbefristetes und aktives bringt deshalb nicht nur Rechtssicherheit für Justiz und

Finanzintermediäre, sondern sie entspricht auch den internationalen Standards.

Dabei ist insbesondere zu beachten, dass während der Vermögenssperre der

Finanzintermediär einem absoluten Informationsverbot unterliegt, nach Ablauf der Sperrfrist gemäss Artikel 10 GwG der Finanzintermediäre zwar nicht aktiv informieren darf, umgekehrt aber bei konkreter Nachfrage seiner Klientel zur Auskunft berechtigt ist (passive Information

7 BGE 1S.11/2005 vom 25. Juli 2005 8 Im konkreten zu beurteilenden Bundesgerichtsfall ging es darum, dass die Bundesanwaltschaft einer Bank auf unbefristete Zeit untersagt hat, einen betroffenen Kunden zu informieren. Das Bundesgericht rief grundsätzlich in Erinnerung, dass nach schweizerischem Strafprozessrecht die Ermittlungen geheim seien und dass das Ermittlungsgeheimnis auf Bundesebene in quater Art. 102 Bundestrafrechtspflegegesetz (BStP; SR 312.0) verankert sei. Seine Schranken fände das Ermittlungsgeheimnis jedoch in den gesetzlichen Rechten der vom Verfahren betroffenen Personen. Laut Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes läge die von der Bundesanwaltschaft verhängte Informationssperre im öffentlichen Interesse und sei daher zulässig, sofern sie auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhe oder verhältnismässig sei (Art. 36 Bundesverfassung; BV; SR 101). Da eine gesetzliche Grundlage fehlt, hat das Bundesgericht im vorliegenden Fall die Verhältnismässigkeit verneint, weil die Informationssperre zeitlich nicht limitiert worden sei und schon seit nahezu einem Jahr bestanden habe. 9 Länderbericht des GAFI über die Schweiz, Seite 140, Ziffer 656