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Vernehmlassung 2006/41: Anhörung zur Umsetzung der revidierten GAFI-Empfehlungen · 7 Seiten

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Buchstaben g und h ZG in einer Datenbank der Zollverwaltung verzeichnet werden,

unabhängig der Höhe des Betrages, konkret also auch dann, wenn der Schwellenwert von EUR/USD 15'000.– nicht erreicht wurde. Nach der Spezialempfehlung IX soll den

Meldestellen der volle Zugang zu den Daten der Zollbehörden bezüglich des

grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs gewährt werden. Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird ein direkter Zugriff der Meldestelle für Geldwäscherei auf die Datenbank der Zollverwaltung nicht gewährt. Hingegen gibt die Zollverwaltung der Meldestelle für

Geldwäscherei gestützt auf Artikel 112 ZG Angaben über begangene oder möglicherweise bevorstehende strafbare Handlungen bekannt oder sie leistet ihr Amtshilfe gestützt auf Artikel 114 Absatz 1 ZG.

Nach geltendem Recht kann die Schweiz Informationen, die in der Datenbank enthalten sind, nur mittels Rechtshilfe austauschen.

2.1.3 Verhältnis zum EU-Recht

Die EU hat im Herbst 2005 ein Reglement in Kraft gesetzt, das eine Deklarationspflicht für alle grenzüberschreitenden Bargeldtransporte über die EU-Aussengrenze über einem Schwellenwert von 10'000 Euro vorsieht. Dieses Reglement soll durch die Mitgliedstaaten innert 18 Monaten umgesetzt werden. Trotz der Einführung eines Deklarationssystems in der EU wird für die Schweiz die Einführung eines Auskunftssystems bei der Ein- und Ausfuhr vorgeschlagen. Ein solches System ist administrativ weniger aufwändig, behindert den täglichen grenzüberschreitenden Verkehr nicht und erlaubt es den Zollbehörden, bei

Verdacht oder mittels Stichproben neben dem Personen- und Warenverkehr auch den Bargeldverkehr zu kontrollieren und somit bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung aktiv mitzuwirken. Da täglich über 600'000 Personen in die Schweiz einreisen, wäre ein Deklarationssystem aus praktischen Gründen kaum vollziehbar. Die Schweiz bevorzugt daher ein Auskunftssystem.

Das Zollgesetz vom 18. März 2005 muss geändert werden, um der Zollverwaltung die Kompetenz zu erteilen, im Rahmen der Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Grenze bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung

mitzuwirken. Die Änderung ist in Artikel 95 ZG vorgesehen. Artikel 95 Absatz 1 wird durch einen Absatz 1bis ergänzt.

Zollgesetzes vom 18. März 2005 Art. 95 Abs. 1bis ZG (neu)

Im Rahmen ihrer Aufgaben unterstützt die Zollverwaltung die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.

2.2 Meldungen gestützt auf das Melderecht neu an die Meldestelle

Das Melderecht gemäss Artikel 305ter Abs. 2 StGB trat am 1. August 19943 in Kraft und schaffte damit damit einen besonderen Rechtfertigungsgrund im Sinne von Artikel 14 StGB, um den Finanzintermediär vom Vorwurf zu bewahren, durch Meldung das Bank-, Post- oder Geschäftsgeheimnis verletzt zu haben. Als Adressatin der Melderechtsmeldungen

bezeichnet das Gesetz "die inländischen Strafverfolgungsbehörden und die vom Gesetz

3 AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277