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Vernehmlassung 2006/41: Anhörung zur Umsetzung der revidierten GAFI-Empfehlungen · 7 Seiten
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bezeichneten Bundesbehörden". Da es im Jahre 1994 weder ein Geldwäschereigesetz noch eine Meldestelle für Geldwäscherei (Meldestelle) gab, waren zum Zeitpunkt der
Inkraftsetzung des Melderechts primär die zuständigen kantonalen
Strafverfolgungsbehörden die Adressatinnen. Mit Inkrafttreten des Geldwäschereigesetzes am 1. April 1998 kam zu den Adressatinnen neu die Meldestelle dazu. Mit der Schaffung neuer Verfahrenskompetenzen4 des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschaftskriminalität kam dann noch die Bundesanwaltschaft als weitere Adressatin für Meldungen gemäss Artikel 305ter Absatz 2 StGB dazu. Nach geltendem Recht obliegt es heute den Finanzintermediären zu entscheiden, ob sie der Strafverfolgunsbehörde oder der Meldestelle Meldung gemäss Artikel 305ter Absatz 2 StGB erstatten wollen. Eine einheitliche Meldestelle für Meldungen gemäss 305ter Absatz 2 StGB gibt es somit im Gegensatz zu den Meldungen gemäss Artikel 9 GwG (Meldepflicht) nicht, was grundsätzliche Systemfragen aufwirft. Im Rahmen des Länderexamens Schweiz durch das GAFI5 wurde zu Recht die Frage der Kohärenz des Dispositivs in Frage gestellt, wonach einfache Verdachtsmeldungen (305ter Absatz 2 StGB-Meldungen) direkt der Strafverfolgungsbehörden zugesendet werden können (entgegen der Empfehlung 13 des GAFI), hingegen begründete Verdachtsfälle (Artikel 9 GwG-Meldungen) einer "Filtrierung" (Voranalyse) durch die Meldestelle unterliegen. Dies macht in der Tat wenig Sinn, wenn man bedenkt, dass die Meldestelle im Gegensatz zu den Strafverfolgungsbehörden in der Lage ist, innert kurzer Zeit (maximal 5 Tagen) eine Voranalyse des Sachverhaltes zu fertigen, welche nicht nur gerichtspolizeiliche, nationale Informationen, sondern auch spezifische Informationen aus der Geldwäschereidatenbank der Meldestelle (GEWA) und internationale Rechercheninformationen ausländischer
Meldestellen einbezieht. Diese Voranalyse entlastet einerseits die Strafverfolgungsbehörde: Diese muss selber keine Voranalyse erstellen, und erhält nur relevante
Verdachtsmeldungen. Andererseits bildet die Voranalyse eine Dienstleistung an die
Finanzintermediäre selber: Sie erhalten schneller eine Antwort betreffend die Relevanz der Verdachtsmomente. Das GAFI hat aber im Länderbericht zur Schweiz nicht nur die
Koexistenz von Melderecht und Meldepflicht kritisiert, sondern auch grundsätzlich
festgestellt, dass die Anzahl Meldungen an die Meldestelle angesichts der Bedeutung des Finanzplatzes Schweiz vergleichsweise bescheiden sei6. Die Tatsache, dass die Meldestelle nur Verdachtsmeldungen nach Artikel 9 GwG und Artikel 305ter StGB in ihrer Jahresstatistik aufnimmt, welche direkt an sie gerichtet sind, die Melderechtsmeldungen (Artikel 305ter StGB), welche direkt der Strafverfolgungsbehörden zugestellt werden, jedoch nicht
verzeichnet, führt zu einem verzerrten und falschen statistischen Bild, das sich zudem
negativ auf die Reputation des Finanzplatzes Schweiz auswirkt. Aus all diesen
Überlegungen und Erfahrungen heraus ist es deshalb angezeigt, dass sowohl die
Meldungen, die sich auf das Melderecht stützen, als auch die Meldungen, die aufgrund der Meldepflicht erstattet werden, inskünftig an die gleiche nationale Stelle zu richten sind. Die Meldestelle ist die hierfür geeignete Behörde. Deshalb ist der geltende Artikel 305ter Absatz 2 StGB im vorgeschlagenen Sinn zu ändern.
4 AS 2003 3043 3047; BBl 2002 5390 5 http://www.fatf-gafi.org/dataoecd/29/11/35670903.pdf. Dritter Länderbericht des GAFI über die Schweiz, Seite 139, Ziffer 652 6 Länderbericht über die Schweiz, Seite 138, Ziffer 648