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Vernehmlassung 2006/41: Anhörung zur Umsetzung der revidierten GAFI-Empfehlungen · 7 Seiten

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Im GwG ist demnach die elementare Pflicht der zwei Aspekte der Identifizierung der

Vertragspartei zu verankern, wenn es sich um juristische Personen handelt; damit werden die in der Praxis bereits weitgehend umgesetzten Grundprinzipien auch formell konkretisiert.

Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997

Art. 3 Überprüfung der Identität der Vertragspartei

Abs. 1 zweiter Satz (neu)

Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person handeln.

2.5 Informationen zu Art und Zweck der Geschäftsbeziehung

In der Praxis werden bereits heute viele Informationen zu Art und geplantem Zweck der vom Kunden gewünschten Geschäftsbeziehung gesammelt, unter anderem zur Bestimmung des Kundenprofils und der Kundenbedürfnisse oder im Rahmen des Risikomanagements. Diese Informationen braucht es zudem, um in einer Geschäftsbeziehung überhaupt die ständige Sorgfaltspflicht erfüllen, das heisst, die Transaktionsüberwachung und die besonderen Abklärungen vornehmen zu können.

Der Länderbericht des GAFI über die Schweiz offenbarte das Fehlen einer expliziten, formellen gesetzlichen Bestimmung, mit der die Finanzintermediäre systematisch dazu angehalten werden könnten, Informationen über Art und Zweck der vom Kunden gewünschten Geschäftsbeziehung zu sammeln. Das Gesetz sieht eine solche Abklärungspflicht zwar vor, jedoch nur in gewissen Fällen (Art. 6a GwG). Die Banken sammeln diese Information im Falle einer besonderen Abklärungspflicht bereits, die besteht, wenn die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen. Eine allgemeine Bestimmung würde dieses Prinzip insofern ausweiten, dass sie die Formalisierung einer bereits allgemein verbreiteten Praxis darstellen würde, wie weiter oben bereits erwähnt wurde. Die elementare Pflicht der Finanzintermediäre, Abklärungen über die Art und den beabsichtigten Zweck der vom Kunden gewünschten Geschäftsbeziehung vorzunehmen, muss in eine allgemeine und klare formelle Gesetzesgrundlage gegossen werden, im direkten Zusammenhang zur besonderen Abklärungspflicht im Falle eines erhöhten Risikos, die bereits im Gesetz verankert ist.

Geldwäscherei Gesetz vom 10. Oktober 1997 Art. 6 bis (neu)

Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der vom Vertragspartner gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren.