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Vernehmlassung 2006/41: Anhörung zur Umsetzung der revidierten GAFI-Empfehlungen · 7 Seiten

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im Sinne von Art. 8 Datenschutzgesetz10). Bei den an die Strafverfolgungsbehörden

weitergeleiteten Verdachtsmeldungen geht jedoch das jeweilige Strafprozessrecht und eine allenfalls damit verbundenen richterliche Verfügung betreffend Informationsverbot stets vor.

Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 Art. 10a Informationsverbot (neu)11

1 Finanzintermediäre dürfen von sich aus während und nach Ende der Vermögenssperre weder Betroffene noch Dritte über die Meldung informieren. Die Auskunftserteilung auf Nachfrage betroffener Personen richtet sich nach Art. 34 Abs. 3.

2 Wenn der Finanzintermediär selber keine Vermögenssperre verhängen kann, darf er den Finanzintermediär, der dazu in der Lage und diesem Gesetz

unterstellt ist, informieren.

2.4 Identifizierung der Vertretungsberechtigten von juristischen Personen

Im schweizerischen Dispositiv zur Bekämpfung der Geldwäscherei ist die

Kundenidentifizierung ein zentrales Element der Sorgfaltspflicht der Finanzintermediäre.

Hinsichtlich der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit juristischen Personen hat sich eine Praxis entwickelt, wonach die Finanzintermediäre die Vollmachten zur Vertretung von juristischen Personen überprüfen. Diese – berechtigte – Praxis wird im Finanzsektor jedoch nicht einheitlich gehandhabt. Sie muss demnach in einer allgemeingültigen Norm formalisiert werden. Obwohl die Finanzintermediäre diese Überprüfung aus Haftungsgründen bereits vornehmen, ist eine explizite Gesetzesbestimmung notwendig, um eine einheitlichere Anwendung des Prinzips sicherzustellen, wonach der Finanzintermediär die Identität der Person überprüfen muss, die behauptet, bevollmächtigt zu sein.

Dem GAFI-Länderbericht ist zu entnehmen, dass diese Pflichten nicht explizit in einer formellen gesetzlichen Grundlage im Banken- und im Nichtbankenbereich, festgehalten sind, sondern je nachdem in Reglementen, welche für die Banken oder andere Arten von

Finanzintermediären gelten; es bestehen also möglicherweise Lücken. Bei den

Finanzintermediären des Nichtbankensektors zum Beispiel, die der Aufsicht der Kontrollstelle oder derjenigen einer SRO unterstehen, schliesst die Identifizierung der juristischen

Personen und anderer Rechtsformen keine ausdrückliche Pflicht zur Identifizierung der Personen mit ein, die im Namen der juristischen Person oder anderer Rechtsformen

handeln. Der GAFI-Länderbericht weist ferner darauf hin, dass keine Gesetzesbestimmung den Finanzintermediären explizit vorschreibt, die Bevollmächtigungsbestimmungen von Kunden abzuklären, obwohl sich dies aus der Praxis, namentlich aus der Anwendung des Obligationenrechts, ergibt. Im Bereich der Privatversicherungen sieht die Anfang 2007 in Kraft getretene revidierte Verordnung des BPV über die Bekämpfung der Geldwäscherei (GwV BPV) neu die Feststellung der Identität der juristischen Personen vor, sei es an Hand eines Handelsregisterauszugs oder, für die juristischen Personen, die dort nicht eingetragen sind oder ihren Sitz im Ausland haben, an Hand gleichwertiger Dokumente und einer Überprüfung der Identität derjenigen natürlichen Person, welche die juristische Person vertritt.

10 Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992; DSG (SR 235.1) Wir lehnen uns an den Gesetzesrevisionstext vom 12.1.2005 an, wie er auch in die Vernehmlassung ging. 11 Im 2005 durchgeführten Vernehmlassungsverfahren wurde vorgeschlagen, Artikel 10 Absatz 3 der heutigen GwG aufzuheben und ihn durch einen Artikel 10a Absatz 1 und 2 zu ersetzen.