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Vernehmlassung 2006/41: Anhörung zur Umsetzung der revidierten GAFI-Empfehlungen · 7 Seiten
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- Grenzüberschreitender Bargeldverkehr (Spezialempfehlung IX des GAFI vom Oktober
2004);
- Weiterleitung von Meldungen gemäss Art. 305ter StGB direkt an die Meldestelle;
- Ausdehnung des Informationsverbots (no tipping off) (Art. 10a GwG);
- Identifizierung der Vertretungsberechtigten von juristischen Personen (Art. 3 GwG);
- Identifizierung von Art und Zweck der Geschäftsbeziehung (Art. 6 bis GwG).
2. Vorschläge
2.1 Kontrolle des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs
2.1.1 Ausgangslage
Im Oktober 2004 hat das GAFI eine neue Spezialempfehlung IX über den
grenzüberschreitenden Bargeldverkehr (cash couriers) angenommen. Damit soll der
grenzüberschreitende Fluss von Bargeld, Devisen und anderen Zahlungsmitteln, welche dem Waschen von illegalen Geldern oder der Terrorismusfinanzierung dienen, bekämpft werden. Für die Kontrolle des Bargeldverkehrs hat das GAFI zwei mögliche Systeme
vorgesehen: ein Deklarations- oder ein Auskunftssystem. Während das Deklarationssystem eine systematische Deklarationspflicht der Person vorsieht, welche Geldbeträge über EUR/USD 15'000.– über die Grenze mit sich führt, muss die Person im Rahmen eines Auskunftssystems lediglich auf Nachfrage hin Auskunft erteilen. Bei beiden Systemen sollen die Vermögenswerte blockiert und eingezogen werden können. Bei Nicht- oder
Falschauskünften sollen zudem Sanktionen verhängt werden können. Bei Verdacht auf rechtswidrige Handlungen müssen entsprechende Informationen den zuständigen Behörden übermittelt werden, auch wenn die Schwelle von EUR/USD 15'000.– nicht erreicht ist.
2.1.2 Grundzüge der Vorlage
Im Zusammenhang mit Warenkontrollen melden die Zollbehörden bei Verdacht auf
Geldwäscherei bereits heute Personen, welche Bargeldbeträge von erheblichem Wert mitführen, den zuständigen Polizeibehörden. Nach geltendem Recht besteht derzeit aber keine Rechtsgrundlage, auf welche sich ein Auskunftssystem stützen kann. Mit der
Schaffung eines Auskunftssystems würde die Eidgenössische Zollverwaltung in der
Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung eine neue Aufgabe übernehmen. Durch die Änderung von Artikel 95 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; BBl 2005 2285) wird den Zollbehörden die Kompetenz erteilt, bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismus unterstützend tätig zu sein. Die Befragung der Reisenden wird dabei stichprobenweise - bei Verdacht jedoch in jedem Fall - erfolgen. Bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder bei unrichtigen Angaben werden
Bargeldbeträge, Devisen oder andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der
Beschlagnahme unterliegen, gestützt auf Artikel 104 Absatz 2 ZG vorläufig beschlagnahmt. Zudem kann gestützt auf Artikel 127 ZG eine Busse bis zu 5'000 Franken ausgesprochen werden. Die Pflicht der Reisenden, Fragen zu mitgeführtem Bargeld, Devisen oder anderen Vermögenswerten zu beantworten, wird in der Verordnung zum Zollgesetz vom 1. November 20062, ausdrücklich verankert werden. Personen, welche der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden, sollen gestützt auf Artikel 110 Absätze 1 und 2
2 Diese Verordnung tritt voraussichtlich im Mai 2007 in Kraft.