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Vernehmlassung 2006/41: Anhörung zur Umsetzung der revidierten GAFI-Empfehlungen · 7 Seiten

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- Grenzüberschreitender Bargeldverkehr (Spezialempfehlung IX des GAFI vom Oktober

2004);

- Weiterleitung von Meldungen gemäss Art. 305ter StGB direkt an die Meldestelle;

- Ausdehnung des Informationsverbots (no tipping off) (Art. 10a GwG);

- Identifizierung der Vertretungsberechtigten von juristischen Personen (Art. 3 GwG);

- Identifizierung von Art und Zweck der Geschäftsbeziehung (Art. 6 bis GwG).

2. Vorschläge

2.1 Kontrolle des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs

2.1.1 Ausgangslage

Im Oktober 2004 hat das GAFI eine neue Spezialempfehlung IX über den

grenzüberschreitenden Bargeldverkehr (cash couriers) angenommen. Damit soll der

grenzüberschreitende Fluss von Bargeld, Devisen und anderen Zahlungsmitteln, welche dem Waschen von illegalen Geldern oder der Terrorismusfinanzierung dienen, bekämpft werden. Für die Kontrolle des Bargeldverkehrs hat das GAFI zwei mögliche Systeme

vorgesehen: ein Deklarations- oder ein Auskunftssystem. Während das Deklarationssystem eine systematische Deklarationspflicht der Person vorsieht, welche Geldbeträge über EUR/USD 15'000.– über die Grenze mit sich führt, muss die Person im Rahmen eines Auskunftssystems lediglich auf Nachfrage hin Auskunft erteilen. Bei beiden Systemen sollen die Vermögenswerte blockiert und eingezogen werden können. Bei Nicht- oder

Falschauskünften sollen zudem Sanktionen verhängt werden können. Bei Verdacht auf rechtswidrige Handlungen müssen entsprechende Informationen den zuständigen Behörden übermittelt werden, auch wenn die Schwelle von EUR/USD 15'000.– nicht erreicht ist.

2.1.2 Grundzüge der Vorlage

Im Zusammenhang mit Warenkontrollen melden die Zollbehörden bei Verdacht auf

Geldwäscherei bereits heute Personen, welche Bargeldbeträge von erheblichem Wert mitführen, den zuständigen Polizeibehörden. Nach geltendem Recht besteht derzeit aber keine Rechtsgrundlage, auf welche sich ein Auskunftssystem stützen kann. Mit der

Schaffung eines Auskunftssystems würde die Eidgenössische Zollverwaltung in der

Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung eine neue Aufgabe übernehmen. Durch die Änderung von Artikel 95 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; BBl 2005 2285) wird den Zollbehörden die Kompetenz erteilt, bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismus unterstützend tätig zu sein. Die Befragung der Reisenden wird dabei stichprobenweise - bei Verdacht jedoch in jedem Fall - erfolgen. Bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder bei unrichtigen Angaben werden

Bargeldbeträge, Devisen oder andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der

Beschlagnahme unterliegen, gestützt auf Artikel 104 Absatz 2 ZG vorläufig beschlagnahmt. Zudem kann gestützt auf Artikel 127 ZG eine Busse bis zu 5'000 Franken ausgesprochen werden. Die Pflicht der Reisenden, Fragen zu mitgeführtem Bargeld, Devisen oder anderen Vermögenswerten zu beantworten, wird in der Verordnung zum Zollgesetz vom 1. November 20062, ausdrücklich verankert werden. Personen, welche der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden, sollen gestützt auf Artikel 110 Absätze 1 und 2

2 Diese Verordnung tritt voraussichtlich im Mai 2007 in Kraft.