Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/41: Anhörung zur Umsetzung der revidierten GAFI-Empfehlungen · 7 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 2Fedlex · Ergebnisbericht

1. Ausgangslage

Die Schweiz hat die revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (GAFI) im Juni 2003 verabschiedet. Am 22. Oktober 2003 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) mit der Einsetzung einer interdepartementalen Arbeitsgruppe (IDA GAFI)1, die zur Umsetzung der revidierten GAFI-Empfehlungen erforderlichen Massnahmen vorzuschlagen2. Ausgehend von informellen Hearings mit den betroffenen und interessierten Kreisen erarbeitete diese Arbeitsgruppe einen Vorentwurf, den der Bundesrat am 12. Januar 2005 in die Vernehmlassung schickte. Die Vernehmlassungsergebnisse wurden im September 2005 in einem Bericht des EFD veröffentlicht3.

Die Vernehmlassung fiel kritisch aus, weshalb der Bundesrat im Herbst 2005 das EFD beauftragte die Vorlage zu überarbeiten. Ausserdem wurde im Oktober 2005 im Rahmen eines GAFI-Länderexamens die Konformität des bestehenden schweizerischen Dispositivs mit den revidierten GAFI-Empfehlungen beurteilt. Der Evaluationsbericht kam zum Schluss, dass die Schweiz in der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung über ein wirksames und effizientes System verfügt, das in wesentlichen Bereichen vollständig oder weitgehend den internationalen Standards entspricht. Gleichzeitig ortete der Bericht aber auch Lücken im schweizerischen Dispositiv.

Vor diesem Hintergrund verabschiedete der Bundesrat am 29. September 2006 die Eckwerte für eine überarbeitete Vorlage zur Umsetzung der revidierten GAFI-Empfehlungen und beauftragte das EFD, ihm bis Mitte 2007 eine Botschaft zu unterbreiten. Zusätzlich zu acht Massnahmen aus dem Vorentwurf, die 2005 Teil der Vernehmlassung waren, beschloss der Bundesrat die folgenden fünf Ergänzungsvorschläge in die Vorlage aufzunehmen und dazu eine Anhörung durchzuführen:

• Kontrolle des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs (Spezialempfehlung IX; Art. 95 Abs. 1bisZollgesetz ZG4);

• Meldungen nach Artikel 305terSchweizerisches Strafgesetzbuch5 StGB ausschliesslich an die Meldestelle;

• Ausdehnung des Informationsverbots (no tipping off) (Art. 10a Geldwäschereigesetz GwG6);

• Identifizierung der Vertretungsberechtigten von juristischen Personen (Art. 3 GwG);

• Identifizierung von Art und Zweck der Geschäftsbeziehung (Art. 6bisGwG).

1In der IDA GAFI vertreten waren: EFD (EFV, EBK, ESTV, EZV, BPV), EDA, EJPD (BJ, FEDPOL

ESPK), EDI (BAK), EVD (SECO).

2Vgl. Auftrag des Bundesrats an das EFD über die Einsetzung einer interdepartementalen

Arbeitsgruppe zur Erarbeitung eines Botschaftsentwurfs zur Umsetzung der 40 revidierten GAFI-Empfehlungen (Medienmitteilung vom 22.10.2003),

http://www.efd.admin.ch/d/dok/medien/medienmitteilungen/2003/10/fatf.htm).

3http://www.efd.admin.ch/dokumentation/gesetzgebung/00571/00755/index.html?lang=de. Bericht

über die Vernehmlassungsergebnisse zum Erläuternden Begleitbericht zur Umsetzung der

revidierten Empfehlungen der GAFI inkl. Entwurf der Gesetzesänderungen (September 2005).

4SR 631

5 SR 311.0

6 SR 955.0