Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/41: Anhörung zur Umsetzung der revidierten GAFI-Empfehlungen · 7 Seiten
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Die SBVg und der Verband SKB möchten, dass es den Finanzintermediären weiterhin möglich ist ihren Geldwäschereiverdacht parallel den kantonalen Strafverfolgungsbehörden zu melden oder zumindest mit diesen Kontakt aufzunehmen. Diese seien nämlich zuständig für die Verfolgung von Geldwäschereistraftaten sowie vor allem für die Verfügungen in Bezug auf Vermögenssperren.
ARIF schliesslich weist darauf hin, dass der Vorschlag bezüglich des von des GAFI angesprochenen Kohärenzproblems, das sich auf die Koexistenz eines Melderechts (Art. 305terStGB) und einer Meldepflicht (Art. 9 GwG) bezieht, keine Abhilfe schafft.
5. Ausdehnung des Informationsverbots
Die Mehrheit der Anhörungsteilnehmer ist gegen eine Ausdehnung des Informationsverbots (economiesuisse, SBVg, SCV, Forum SRO-GwG, SRO SAV/SNV, ARIF, Entr. rom., Staatsanw. ZH, VSPB). Der Vorschlag wird hauptsächlich als nicht durchführbar, unverhältnismässig, verfassungswidrig oder als Eingriffe des öffentlichen Rechts ins Privatrecht erachtet, welche das Vertrauensverhältnis zwischen dem Finanzintermediär und seinem Kunden gefährde. Die Finanzintermediäre befänden sich schon heute in einem Dilemma, wenn Konten gesperrt wurden und der Kunde eine Transaktion verlangt. Wie sollen sie begründen, dass sie die gewünschte Transaktion nicht durchführen, ohne die Sperre zu erwähnen? Die vorgeschlagene Massnahme löse das Problem nicht, sie erschwere die Situation für den Finanzintermediär gegenüber seinem Kunden sogar noch.
Nur der VSV begrüsst den Vorschlag vorbehaltlos.
Die wenigen Stellungnahmen zugunsten dieses Vorschlags (KKJPD, SVV, Kst GwG) sehen Schwierigkeiten hinsichtlich seiner Umsetzung oder weisen auf Formulierungsprobleme hin.
6. Identifizierung der Vertretungsberechtigten von juristischen Personen
Die Mehrheit der Anhörungsteilnehmer ist gegen diesen Vorschlag (economiesuisse, SBVg, Forum SRO-GwG, SRO SAV/SNV, VSV, CVP, VSPB, Verband SKB). Er erscheint als unverhältnismässig und mit zu viel Bürokratie verbunden, unter gewissen Umständen sogar als nicht praktikabel. Er schaffe darüber hinaus Wettbewerbsnachteile und führe zu einer nicht akzeptablen Erschwernis der Geschäftsabläufe. Weiter wird der Vorschlag u.a. bei im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen als überflüssig erachtet, da deren Zeichnungsberechtigte bereits bei der Anmeldung im Handelsregister identifiziert würden. Auch bei börsenkotierten Unternehmen sei die Überprüfung überflüssig. Und schliesslich würden die Kosten nicht berücksichtigt, die eine solche Massnahme mit sich bringen könnte und die in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen.
Einige Stellungnahmen gegen den Vorschlag finden, die Identifizierung sollte auf juristische Personen beschränkt werden, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, oder auf die Personen, welche die Geschäftsbeziehung im Namen der juristischen Person aufnehmen, das heisst auf diejenigen, welche die Dokumente bei der Kontoeröffnung unterzeichnen.
SBVg, VSV und CVP propagieren einen risikobasierten Ansatz. Im gleichen Sinn weisen die SRO SAV/SNV und economiesuisse darauf hin, dass nach heutiger Praxis, wenn