Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/41: Anhörung zur Umsetzung der revidierten GAFI-Empfehlungen · 7 Seiten

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Abklärungen erforderlich sind, der Finanzintermediär ausgehend vom Risiko entscheidet, ob eine Identifizierung angezeigt ist.

Einige Anhörungsteilnehmer sind der Meinung, es müsse klar unterschieden werden zwischen der Überprüfung der Bevollmächtigungen einer juristischen Person und der Feststellung der Identität von Personen, die im Namen einer juristischen Person handeln. Das seien zwei grundsätzlich verschiedene Dinge. Die VSPB meint dazu, der Vorschlag ignoriere den fundamentalen – und bei institutionellen Kunden und börsenkotierten Unternehmen grossen – Unterschied zwischen Personen, die für die Konten einer juristischen Person zeichnungsberechtigt sind und jenen, die diese generell vertreten können.

KKJPD, SVV, ARIF, Entr. rom. und Staatsanw. ZH befürworten den Vorschlag. Nach Meinung der KKJPD ist die Identifizierung der Vertreter juristischer Personen für sorgfältig vorgehende Finanzintermediäre selbstverständlich, weshalb die Massnahme keine zusätzliche Belastung nach sich ziehe. Nach Ansicht von ARIF und SVV entsprechen diese Überprüfungen bereits der gängigen Praxis (vgl. beispielsweise Art. 6 GwG BPV). Die Kst GwG ist ebenfalls für den Vorschlag, ist sich jedoch bewusst, dass sich die Identifizierungspflicht in Fällen, in denen juristische Personen über viele Zeichnungsberechtigte verfügen, als schwierig erweisen kann. Sie ist der Meinung, es könnte sinnvoll sein die vorgeschlagene Massnahme auf die Personen zu beschränken, welche die Geschäftsbeziehung aufnehmen.

7. Informationen zu Art und Zweck der Geschäftsbeziehung

In dieser Frage sind die Meinungen recht unterschiedlich.

Die KKJPD begrüsst die Schaffung einer formellen Rechtsgrundlage. Für den SCV ist der Vorschlag akzeptabel und entspricht weitgehend der Praxis im Casinobereich. Gemäss ARIF entspricht er auch den Richtlinien, welche die ihr angeschlossenen Finanzintermediäre anwenden.

Die SRO SAV/SNV hat nichts dagegen, wenn mit der Änderung lediglich die bisherige Praxis verankert wird einen risikobasierten Ansatz zu ermöglichen. Der Ansatz bei der Frage das Risiko einzubeziehen, das ein Kunde oder eine Transaktion darstellen, wird auch von anderen Anhörungsteilnehmern propagiert, nämlich von economiesuisse, SBVg und dem Verband SKB. Economiesuisse und SBVg weisen darauf hin, in diesem Zusammenhang nicht zu übersehen, dass alle Abklärungen auch zu dokumentieren sind. Bei Massengeschäften oder Kassatransaktionen könne das zu grossem Aufwand für die Finanzintermediäre führen.

Gemäss Staatsanw. ZH ist die Formulierung unglücklich. Der Begriff "identifizieren" sollte durch "feststellen" ersetzt werden, ansonsten könnte der Artikel glauben machen, der Finanzintermediär müsse eine Kontrolle aller Unterlagen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung sozusagen im Sinne einer "Due Diligence" vornehmen.

Die VSPB sieht keine Notwendigkeit explizit im Gesetz zu verankern, dass die Finanzintermediäre Art und Zweck der Geschäftsbeziehung identifizieren müssen, wenn sie in der Praxis bereits entsprechende Informationen sammeln.