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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten

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a. Massnahmen einer ausländischen Aufsichtsbehörde gegen die kollektive Kapitalanlage, wie den Entzug der Genehmigung;

b. Änderungen der Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes;

c. die Auflösung von Vertretungsverträgen.

4Zu melden sind ferner Änderungen des Prospekts und des vereinfachten Prospekts eines Anlagefonds, einer SICAV, einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen sowie einer SICAF.

5Die Meldung ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu erstatten.

Art. 15 Voraussetzungen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren

(Art. 17 KAG)

1Das vereinfachte Genehmigungsverfahren kann nur durchgeführt werden, wenn das Fondsreglement:

a. einer Vorlage entspricht, welche die Aufsichtsbehörde als Mindeststandard anerkannt hat, wie Musterreglemente und -prospekte einer Branchenorganisation; oder

b. einem Standard entspricht, welchen die Aufsichtsbehörde gegenüber dem jeweiligen Bewilligungsträger als verbindlich annerkannt hat.

2Die Aufsichtsbehörde bestätigt dem Gesuchsteller den Eingang des Gesuchs.

3Sind zur Beurteilung des Gesuchs weitere Informationen erforderlich, so kann die Aufsichtsbehörde den Gesuchsteller auffordern, diese nachzureichen.

Art. 16 Fristen im vereinfachten Genehmigungsverfahren

(Art. 17 KAG)

1Offene kollektive Kapitalanlagen für qualifizierte Anlegerinnen und Anleger gelten nach Ablauf folgender Fristen als genehmigt:

a. Effektenfonds, Immobilienfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen: nach Eingang des Gesuchs;

b. übrige Fonds für alternative Anlagen: vier Wochen nach Eingang des Gesuchs.

2Die Aufsichtsbehörde genehmigt offene kollektive Kapitalanlagen, die sich ans Publikum richten, spätestens innerhalb folgender Fristen:

a. Effektenfonds: vier Wochen nach Eingang des Gesuchs;

b. Immobilienfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen: sechs Wochen nach Eingang des Gesuchs;

c. übrige Fonds für alternative Anlagen: acht Wochen nach Eingang des Gesuchs.

3Die Frist beginnt einen Tag nach Eingang des Gesuchs zu laufen.