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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten
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4Verlangt die Aufsichtsbehörde weitere Informationen, so ist der Fortlauf der Frist ab dem Zeitpunkt der Aufforderung bis zum Eingang der Informationen bei der Aufsichtsbehörde aufgeschoben.
Art. 17 Nachträgliche Änderung von Dokumenten
(Art. 17 KAG)
1Die Aufsichtsbehörde kann für kollektive Kapitalanlagen für qualifizierte Anlegerinnen und Anleger bis drei Monate nach der vereinfachten Genehmigung eine nachträgliche Änderung der Dokumente verlangen.
2Die Anlegerinnen und Anleger sind:
a. auf die Möglichkeit einer Änderung vorgängig aufmerksam zu machen;
b. über nachträgliche Änderungen in den Publikationsorganen zu informieren.
2. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen für Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen
Art. 18 Mindestkapital und Sicherheitsleistung
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und 18 Abs. 3 KAG)
1Das Mindestkapital von Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwaltern muss 200 000 Franken betragen und bar einbezahlt sein.
2Die Aufsichtsbehörde kann natürlichen Personen und Personengesellschaften gestatten, anstelle des Mindestkapitals eine Sicherheit, wie eine Bankgarantie oder eine Bareinlage auf einem Sperrkonto bei einer Bank, von mindestens 200 000 Franken zu hinterlegen.
3Sie kann in begründeten Einzelfällen einen anderen Mindestbetrag festlegen.
Art. 19 Kapitalbestandteile
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und 18 Abs. 3 KAG)
1Das Kapital entspricht bei der Aktiengesellschaft und der Kommandit-Aktiengesellschaft dem Aktien- und Partizipationskapital, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung dem Stammkapital.
2Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften entspricht das Kapital:
a. den Kapitalkonten;
b. der Kommandite; und
c. den Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafter.
3Die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafter können nur dem Kapital zugerechnet werden, sofern aus einer unwiderruflichen schriftlichen Erklärung, die bei einer Revisionsstelle hinterlegt ist, hervorgeht, dass: