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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten

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Anhang I (Art. 103)

Mindestinhalt des Prospektes

Der Prospekt muss neben dem in Gesetz und Verordnung vorgeschriebenen Inhalt folgendes enthalten:

1 Informationen über die kollektive Kapitalanlage

1.1 Gründungsdatum;

1.2 bei kollektiven Kapitalanlagen mit bestimmter Laufzeit deren Dauer (Art. 26

Abs. 3 Bst. i und 43 KAG);

1.3 Hinweis auf die für die kollektive Kapitalanlage relevanten Steuervorschrif-

ten (inkl. Verrechnungssteuerabzüge);

1.4 Stichtag für den Jahresabschluss und Häufigkeit der Ausschüttungen;

1.5 Name der Revisionsstelle;

1.6 Angaben über die Anteile (z. B. Art des im Anteil repräsentierten Rechts

und gegebenenfalls Beschreibung des Stimmrechts der Anlegerinnen und Anleger; vorhandene Urkunden oder Zertifikate; Qualifikation und Stückelung allfälliger Titel; Voraussetzungen und Auswirkungen der Auflösung des kollektiven Kapitalanlage);

1.7 gegebenenfalls Angaben über Börsen und Märkte, an denen die Anteile no-

tiert oder gehandelt werden;

1.8 Modalitäten und Bedingungen für die Ausgabe und/oder den Verkauf, die

Rücknahme und/oder die Auszahlung der Anteile (z. B. Methode, Häufigkeit der Preisberechnung und -veröffentlichung; bei letzterer zusätzlich der Ort; Angaben der mit dem Verkauf, der Ausgabe, der Rücknahme oder der Auszahlung der Anteile verbundenen Kosten) und Voraussetzungen, unter denen diese ausgesetzt werden kann;

1.9 Angaben über die Ermittlung und Verwendung des Erfolges;

1.10 Umschreibung der Anlageziele, der Anlagepolitik und deren Beschränkung,

der zulässigen Anlagetechniken und -instrumente sowie deren Umfang;

1.11 Angaben über die Vermögensbewertung;

1.12 Angaben über die Höhe und Berechnung der zulasten der kollektiven Kapi-

talanlage gehenden Vergütungen an die Fondsleitung/ SICAV und Depotbank sowie an Dritte; ferner Angaben über die beabsichtigte Verwendung der Verwaltungskommission, eine allfällige erfolgsabhängige Kommission (Performance Fee), den Koeffizienten der gesamten, laufend dem Fondsvermögen belasteten Kosten (TER) und die Umschlagshäufigkeit des Portfolios (PTR); schliesslich gegebenenfalls Angaben über Retrozessionen und andere Vermögensvorteile;

1.13 Angabe der Stelle, bei der das Fondsreglement, wenn auf dessen Beifügung

verzichtet wird, sowie die periodischen Berichte erhältlich sind;