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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten
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Anhang I (Art. 103)
Mindestinhalt des Prospektes
Der Prospekt muss neben dem in Gesetz und Verordnung vorgeschriebenen Inhalt folgendes enthalten:
1 Informationen über die kollektive Kapitalanlage
1.1 Gründungsdatum;
1.2 bei kollektiven Kapitalanlagen mit bestimmter Laufzeit deren Dauer (Art. 26
Abs. 3 Bst. i und 43 KAG);
1.3 Hinweis auf die für die kollektive Kapitalanlage relevanten Steuervorschrif-
ten (inkl. Verrechnungssteuerabzüge);
1.4 Stichtag für den Jahresabschluss und Häufigkeit der Ausschüttungen;
1.5 Name der Revisionsstelle;
1.6 Angaben über die Anteile (z. B. Art des im Anteil repräsentierten Rechts
und gegebenenfalls Beschreibung des Stimmrechts der Anlegerinnen und Anleger; vorhandene Urkunden oder Zertifikate; Qualifikation und Stückelung allfälliger Titel; Voraussetzungen und Auswirkungen der Auflösung des kollektiven Kapitalanlage);
1.7 gegebenenfalls Angaben über Börsen und Märkte, an denen die Anteile no-
tiert oder gehandelt werden;
1.8 Modalitäten und Bedingungen für die Ausgabe und/oder den Verkauf, die
Rücknahme und/oder die Auszahlung der Anteile (z. B. Methode, Häufigkeit der Preisberechnung und -veröffentlichung; bei letzterer zusätzlich der Ort; Angaben der mit dem Verkauf, der Ausgabe, der Rücknahme oder der Auszahlung der Anteile verbundenen Kosten) und Voraussetzungen, unter denen diese ausgesetzt werden kann;
1.9 Angaben über die Ermittlung und Verwendung des Erfolges;
1.10 Umschreibung der Anlageziele, der Anlagepolitik und deren Beschränkung,
der zulässigen Anlagetechniken und -instrumente sowie deren Umfang;
1.11 Angaben über die Vermögensbewertung;
1.12 Angaben über die Höhe und Berechnung der zulasten der kollektiven Kapi-
talanlage gehenden Vergütungen an die Fondsleitung/ SICAV und Depotbank sowie an Dritte; ferner Angaben über die beabsichtigte Verwendung der Verwaltungskommission, eine allfällige erfolgsabhängige Kommission (Performance Fee), den Koeffizienten der gesamten, laufend dem Fondsvermögen belasteten Kosten (TER) und die Umschlagshäufigkeit des Portfolios (PTR); schliesslich gegebenenfalls Angaben über Retrozessionen und andere Vermögensvorteile;
1.13 Angabe der Stelle, bei der das Fondsreglement, wenn auf dessen Beifügung
verzichtet wird, sowie die periodischen Berichte erhältlich sind;