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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten

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b. jede personelle Änderung in der Zusammensetzung ihrer Organe und im Stab ihrer leitenden Revisoren;

c. Tatsachen, die geeignet sind, den guten Ruf der leitenden Revisorinnen und Revisoren in Frage zu stellen, namentlich die Einleitung von Strafverfahren gegen sie;

d. Änderungen hinsichtlich ihrer Berufshaftpflichtversicherung.

3Die Aufsichtsbehörde kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsführung und von leitenden Revisorinnen und Revisoren Auskunft verlangen.

2. Kapitel: Aufsicht

Art. 136 Einsetzung eines Sachwalters

(Art. 138 KAG)

1Der Sachwalter, der für den geschäftsunfähig gewordenen Bewilligungsträger eingesetzt wird, hat insbesondere:

a. den Bewilligungsträger und dessen kollektive Kapitalanlage zu verwalten;

b. Bestand und Umfang des Vermögens der kollektiven Kapitalanlage festzustellen;

c. im Konkurs der Fondsleitung die Absonderung nach Artikel 35 des Gesetzes zu verlangen;

d. der Aufsichtsbehörde über die Fortführung der kollektiven Kapitalanlage oder deren Liquidation Antrag zu stellen;

e. allenfalls die kollektive Kapitalanlage zu liquidieren.

2Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für die Depotbank, den Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen oder den Vertriebsträger.

3Der Sachwalter macht alle Rechtsansprüche der Anlegerinnen und Anleger geltend und ermittelt die Tatbestände, die allenfalls eine Haftung nach Artikel 145 des Gesetzes gegenüber den Anlegerinnen und Anlegern begründen; er unterrichtet diese über seine Feststellungen.

4Die Aufsichtsbehörde kann dem Sachwalter die nach den Umständen zur Wahrung der Rechte der Anlegerinnen und Anleger erforderlichen Weisungen erteilen.

5Gegen Verfügungen des Sachwalters kann innert zehn Tagen, seitdem der Beschwerdeführer davon Kenntnis erhalten hat, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden, sofern kein anderer Rechtsbehelf gegeben ist.

Art. 137 Fortführung der kollektiven Kapitalanlage

(Art. 95 KAG)

1Liegt die Fortführung des Anlagefonds im Interesse der Anlegerinnen und Anleger und findet sich eine geeignete neue Fondsleitung oder Depotbank, so kann die