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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten

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Anhang II (Art. 104)

Inhalt des vereinfachten Prospektes

Der vereinfachte Prospekt enthält folgende Angaben:

1 Kurzdarstellung der kollektiven Kapitalanlage

1.1 Gründungsdatum und Angabe des Staates, in dem die kollektive Kapitalanlage gegründet wurde;

1.2 gegebenenfalls Hinweis auf unterschiedliche Teilvermögen;

1.3 gegebenenfalls Name der Fondsleitung;

1.4 bei kollektiven Kapitalanlagen mit bestimmter Laufzeit deren Dauer;

1.5 Name der Depotbank;

1.6 Name der Revisionsstelle;

1.7 Name der Personen, an welche die Anlageentscheide sowie weitere Teilaufgaben delegiert sind;

1.8 Name der Finanzgruppe, welche die kollektive Kapitalanlage anbietet (z.B. eine Bank).

2 Anlageinformationen

2.1 Kurzdefinition des Anlageziels;

2.2 Anlagestrategie und kurze Beurteilung des Risikoprofils der kollektiven Kapitalanlage (gegebenenfalls inkl. der Informationen nach Art. 53 ff., 58 ff. und 68 ff. KAG);

2.3 gegebenenfalls bisherige Wertentwicklung der kollektiven Kapitalanlage und ein Warnhinweis, dass die bisherige Wertentwicklung kein Indiz für die künftige Wertentwicklung ist;

2.4 Profil der typischen Anlegerin beziehungsweise des typischen Anlegers, für die beziehungsweise den die kollektive Kapitalanlage konzipiert ist.

3 Wirtschaftliche Informationen

3.1 Hinweis auf die für die kollektive Kapitalanlage relevanten Steuervorschriften (inkl. Verrechnungssteuerabzüge);

3.2 Angaben über die Ausgabe- und Rücknahmekommission von Anteilen;

3.3 Angaben über die Kommissionen und Kosten zulasten der Anlegerinnen und Anleger und zulasten des Fondsvermögens; ferner Angaben über die beabsichtigte Verwendung der Verwaltungskommission, eine allfällige erfolgsabhängige Kommission (Performance Fee), den Koeffizienten der gesamten, laufend dem Fondsvermögen belasteten Kosten (TER) und die Umschlagshäufigkeit des Portfolios (PTR).