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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten

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Aufsichtsbehörde die Übertragung des Fondsvertrags mit Rechten und Pflichten auf diese verfügen.

2Tritt die neue Fondsleitung in den Fondsvertrag ein, so gehen die Forderungen und das Eigentum an den zum Anlagefonds gehörenden Sachen und Rechten von Gesetzes wegen auf die neue Fondsleitung über.

3Liegt die Fortführung der SICAV im Interesse der Anlegerinnen und Anleger und findet sich eine geeignete neue SICAV, so kann die Aufsichtsbehörde die Übertragung des Vermögens auf diese verfügen.

6. Titel: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 138 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang III geregelt.

Art. 139 Übergangsbestimmungen

1Diese Verordnung gilt, mit Ausnahme der nachstehenden Bestimmungen, ab Inkrafttreten für:

a. neue kollektive Kapitalanlagen und bestehende Anlagefonds;

b. alle Personen, die der Bewilligungspflicht gemäss Artikel 13 des Gesetzes unterstehen;

c. Revisionsstellen im Sinne von Artikel 126 ff. des Gesetzes.

2Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen Investmentclubs die Vorschriften nach Artikel 1 erfüllen.

3Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen bestehende Anlagefonds beziehungsweise Teilvermögen eines Umbrella-Fonds die Vorschrift über das Mindestvermögen (Art. 34 Abs. 2) erfüllen.

4Nach Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung werden Solidarbürgschaften nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung vom 19. Oktober 1994 über die Anlagefonds17 nicht mehr als eigene Mittel anerkannt.

5Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen die Vorschriften betreffend Mindestkapital (Art. 127) und Berufshaftpflichtversicherung (Art. 128) erfüllen.

6Ausnahmen, welche die Aufsichtsbehörde von Fall zu Fall Fondsleitungen von Anlagefonds für institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 19. Oktober 1994 über die Anlagefonds18 (Art. 10 Abs. 5 KAG) gewährt hat, gelten unverändert weiter.

17 SR 951.311

18 SR 951.311