Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 38Fedlex · Vorlage
Art. 31 AVG
Geltender Text Änderungsvorschlag
Art. 31 Eidgenössische Arbeitsmarktbehörde Art. 31 Eidgenössische Arbeitsmarktbehörde
1Eidgenössische Arbeitsmarktbehörde ist das1 Eidgenössische Arbeitsmarktbehörde ist das seco. SECO.
2Es beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes2 Es beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone und fördert die Koordination durch die Kantone und fördert die Koordination der öffentlichen Arbeitsvermittlung unter den der öffentlichen Arbeitsvermittlung unter den Kantonen. Kantonen.
3Es beaufsichtigt die private Auslandsvermittlung3
Es kann in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Personalverleih ins Ausland. Kurse für die Schulung und Weiterbildung des
Personals der Arbeitsmarktbehörden durchführen.
4Es kann in Zusammenarbeit mit den Kantonen
Kurse für die Schulung und Weiterbildung des
Personals der Arbeitsmarktbehörden durchführen.
Was wird geändert?
Der bisherige Abs. 3 kann gestrichen werden. Abs. 4 wird zu Abs. 3.
Weshalb?
Die SECO-Aufgaben der Registerführung steht bereits in Art. 3 AVG.
Auf Verordnungsstufe soll ein Beschwerderecht des SECO gegen Bewilligungsentscheide des kantonalen Arbeitsamtes und ein allfälliges Weiterzugsrecht gegen die entsprechenden Entscheide des kantonalen Verwaltungsgerichts eingeführt werden. Da das SECO jetzt wegen dem Wegfall der eidgenössischen Bewilligung nicht mehr selbst Bewilligungsbehörde ist, soll mit dieser Massnahme sichergestellt werden, dass es sich als Oberaufsichtsbehörde gegen fälschlicherweise erteilte oder nichterteilte Verleihbewilligungen zur Wehr setzen kann.
Aufgrund der bisherigen Vollzugserfahrungen kann ansonsten ein Schweiz weiter
rechtsgleicher Vollzug nicht garantiert werden. Nach dem auf den 1. Januar in Kraft tretenden Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, BBl 2005 4045) ist nach dessen Art. 89 Abs. 2 Bst. a eine Nennung des SECO nötig, da die Dienststellen des Bundes ein eigenständiges Beschwerderecht nur erhalten, wenn dies im Bundesrecht vorgesehen ist. Es ist aber ausreichend, wenn diese Nennung auf Verordnungsstufe vorgenommen wird.