Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/46: Verordnung über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden (Maschinenlärmverordnung, MaLV) · 8 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Bringt der Hersteller die verlangten Unterlagen nicht bei, so kann die SUVA die Konformität der Maschine nicht beurteilen. Deshalb ist sie in diesem Fall befugt, eine Überprüfung der Lärmemissionen anzuordnen.
Eine Überprüfung kann die SUVA auch verfügen, wenn die Konformitätserklärung oder die technischen Unterlagen Mängel aufweisen, die eine Beurteilung der Konformität verunmöglichen.
Der Hersteller trägt die Kosten der Überprüfung.
Artikel 13 Massnahmen
Entspricht ein Gerät oder eine Maschine nicht den Vorschriften dieser Verordnung, informiert die SUVA den Hersteller und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
Hierauf ordnet die SUVA die nötigen Massnahmen mit einer Verfügung an und räumt für deren Befolgung eine angemessene Frist ein. Am häufigsten dürfte der Fall auftreten, dass formelle Mängel bei der Kennzeichnung oder der Konformitätserklärung vorliegen. In diesen Fällen wird es genügen, die Behebung dieser Mängel mittels einer Verfügung anzuordnen. Setzt der Hersteller die Massnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist um, so kann die SUVA Massnahmen anordnen, insbesondere kann sie auch das weitere Inverkehrbringen verbieten.
Artikel 14 Gebühren
Für die Kontrolle wird dem Hersteller eine Gebühr auferlegt. Aufgrund des umweltrechtlichen Verursacherprinzips ist es möglich, dem Hersteller auch dann eine Gebühr aufzuerlegen, wenn sich das Gerät oder die Maschine als konform erweist.
Artikel 15 Gebührenbemessung
Die Bemessung der Gebühren entspricht derjenigen im Entwurf für die neue GebV-STEG (Artikel 4).
Artikel 16 Auslagen
Auch die Bestimmung über die Auslagen entspricht der Bestimmung im Entwurf für die neue GebV-STEG (Artikel 6).
5. Abschnitt Aufsicht
Artikel 17
Die Aufsicht über den Vollzug der MLV obliegt dem BAFU. Die SUVA erstattet dem BAFU jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Artikel 18 Übergangsbestimmung
Geräte und Maschinen im Geltungsbereich der MLV dürfen bis zum 1. Mai 2009 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden, d.h. die Bestimmungen dieser Verordnung sind bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zwingend.