Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/46: Verordnung über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden (Maschinenlärmverordnung, MaLV) · 8 Seiten
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Artikel 3 Inverkehrbringen
Die Definition des Inverkehrbringens entspricht derjenigen in anderen schweizerischen Vorschriften technischen Rechts. Als Inverkehrbringen gilt die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Gerätes oder einer Maschine zum Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz (Abs. 1). Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die erstmalige Inbetriebnahme von Geräten und Maschinen im eigenen Betrieb (Abs. 2).
2. Abschnitt Inverkehrbringen von Geräten und Maschinen
Artikel 4 Grundsatz
Artikel 4 bringt zum Ausdruck, dass Geräte und Maschinen nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sichergestellt ist, dass hinsichtlich ihrer Lärmemissionen ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt worden ist. Zusätzlich muss bei jedem neuen Inverkehrbringen eine Konformitätserklärung beigefügt sein, und jedes Gerät und jede Maschine muss mit dem LWA-Kennzeichen versehen sein.
Die Pflichten aus dieser Verordnung obliegen dem Hersteller, sofern er das Gerät oder die Maschine selber in Verkehr bringt. Ausserdem obliegen sie jeder anderen Person, welche Geräte oder Maschinen in Verkehr bringt. Jedes Glied der Vertriebskette kann Inverkehrbringer sein (z.B. der Importeur oder der Grossverteiler).
Artikel 5 Konformitätsbewertungsverfahren
Im Artikel 5 werden die Verfahren für die Bewertung der Konformität bestimmt. Dabei wird in jedem einzelnen Fall auf den entsprechenden Anhang der Verordnung verwiesen. Das Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte und Maschinen ohne Grenzwerte entspricht in der Terminologie des Global Approach dem Modul A (Interne Fertigungskontrolle). Für dieses Verfahren ist der Beizug einer Konformitätsbewertungsstelle nicht erforderlich. Für die Geräte und Maschinen mit Grenzwerten sind die Module A+, G und H (Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmässiger Prüfung, Einzelprüfung, umfassende Qualitätssicherung) vorgesehen. Für die Durchführung dieser Verfahren ist der Beizug einer Konformitätsbewertungsstelle erforderlich.
Artikel 6 Technische Unterlagen
Der Inhalt der technischen Unterlagen ist in den jeweiligen Anhängen zu den Konformitätsbewertungsverfahren konkretisiert.
Die technischen Unterlagen müssen grundsätzlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Falls die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden, können sie auch in einer anderen Sprache abgefasst sein.
Jede Person, die Geräte oder Maschinen nach dieser Verordnung in Verkehr bringt, muss innert angemessener Frist in der Lage sein, die technischen Unterlagen beibringen zu können. In der Regel befinden diese sich aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses beim Hersteller.