Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/46: Verordnung über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden (Maschinenlärmverordnung, MaLV) · 8 Seiten

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1 Ausgangslage

Artikel 5 der Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) beauftragt das UVEK, eine Verordnung über die Typenprüfung und Kennzeichnung von Rasenmähern und Baumaschinen zu erlassen. Diese departementale Verordnung soll den Aussenlärm dieser Maschinen regeln.

In der EG wurden die Vorschriften über den Aussenlärm von Baumaschinen mit der Richtlinie 2000/14 über die Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen1 harmonisiert. Diese verpflichtet den Hersteller, die Lärmemissionen des Geräts oder der Maschine zu messen. Anschliessend wird das Gerät oder die Maschine mit einem Kennzeichen versehen, welches den garantierten Schallleistungspegel angibt (LWA-Kennzeichen). Für gewisse Geräte und Maschinen werden ausserdem Emissionsgrenzwerte festgelegt.

Für die zu erstellende (schweizerische) Verordnung soll nun weitgehend der Inhalt dieser Richtlinie übernommen werden.

Dies geschieht aus folgenden Gründen:

1. Die Schweiz hat sich nach dem EWR-Nein entschieden, ihre Produktvorschriften

freiwillig an diejenigen der EG anzupassen (autonomer Nachvollzug). Damit sollen technische Handelshemmnisse zwischen der Schweiz und der EG abgebaut bzw. vermieden werden.

2. Bei der Anerkennung der rechtlichen Gleichwertigkeit der schweizerischen Verord-

nung mit der Richtlinie der EG wird eine Maschine, die in der Schweiz, gestützt auf schweizerisches Recht, ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat, ohne weitere Prüfungen auch in der EG in Verkehr gebracht werden können2. Dies bedeutet für die einheimische Industrie einen wesentlichen Vorteil.

Die Richtlinie 2000/14 orientiert sich an den Prinzipien des "New and Global Approach": Der Nachweis der Übereinstimmung eines Produkts mit der Verordnung erfolgt mittels standardisierten Konformitätsbewertungsverfahren. Diese Verfahren erfordern in der Mehrheit der Fälle den Beizug einer privaten Stelle, genauer einer Konformitätsbewertungsstelle. Die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens stellt die Voraussetzung für das Inverkehrbringen dar. Sind die Produkte auf dem Markt, wird mittels einer behördlichen Kontrolle die Einhaltung der Vorschriften sichergestellt (Marktüberwachung).

Eine erste Sitzung mit dem Verband der Schweizerischer Baumaschinenwirtschaft (vsbm) und der Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) hat ergeben, dass die vorgesehene Verordnung weder für die Wirtschaft noch für die Kantone grössere Probleme schafft.

Artikel 5 LSV bedarf als rechtliche Grundlage für diese Verordnung noch geringfügiger Anpassungen. Diese werden bis zum Inkrafttreten der Verordnung vorgenommen sein.

1 ABl. Nr. L 162/1 vom 3.7.2000, geändert durch die Richtlinie 2005/88 (ABl. Nr. L 344/44 vom 27.12.2005).

2 Siehe dazu Abkommen der Schweiz mit der EG über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (SR 0.946.526.81), Artikel 1 Absatz 2. 3/8