Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/46: Verordnung über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden (Maschinenlärmverordnung, MaLV) · 8 Seiten

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Artikel 7 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen

Die Anforderungen an die Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen entsprechen der Regelung im THG (Artikel 18). Grundsätzlich ist also eine Akkreditierung erforderlich.

Artikel 8 Konformitätserklärung

Mit der Konformitätserklärung wird erklärt , dass Geräte und Maschinen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Sie ist bei jedem Inverkehrbringen dem Gerät oder der Maschine beizufügen.

Fällt das Gerät oder die Maschine unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen (z.B. unter die STEV3), kann eine einzige Erklärung ausgestellt werden.

Artikel 9 Kennzeichnung

Jedes Gerät und jede Maschine ist mit einem Kennzeichen zu versehen, auf welchem der garantierte Schallleistungspegel ersichtlich ist (LWA-Kennzeichen). Die Darstellung richtet sich nach dem Muster in Anhang 6.

3. Abschnitt Ausstellungen und Vorführungen

Artikel 10

Geräte und Maschinen, welche dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen nur ausgestellt und vorgeführt werden, wenn ausdrücklich und gut sichtbar mit einem Schild auf die fehlende Konformität mit den Vorschriften hingewiesen wird.

4. Abschnitt Nachträglich Kontrolle (Marktüberwachung)

Artikel 11 Zuständigkeit

Für die Kontrolle der in Verkehr gebrachten Geräte und Maschinen ist die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zuständig. Die SUVA kontrolliert bereits als Vollzugsorgan des STEG4 die von der Verordnung erfassten Geräte und Maschinen. Die SUVA verfügt daher bereits über ein grosses Fachwissen bezüglich Marktüberwachung von Geräten und Maschinen. Darüber hinaus können Doppelspurigkeiten im Vollzug des STEG und der Maschinenlärmverordnung vermieden werden.

Artikel 12 Aufgaben und Befugnisse der SUVA

Die SUVA überprüft im Rahmen ihrer STEG-Kontrollen nun zusätzlich in einem ersten Schritt, ob die formellen Erfordernisse der vorliegenden Verordnung erfüllt sind. Diese bestehen im Vorliegen einer Konformitätserklärung und der korrekten Kennzeichnung. Nach dieser ersten Kontrolle entscheidet die SUVA, ob weitere Schritte anzuordnen sind. Erachtet sie es als nötig, fordert sie vom Hersteller die technischen Unterlagen und/oder die Konformitätserklärung an.

3 Verordnung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten, SR 819.11.

4 Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten, SR 819.1. 6/8