Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/46: Verordnung über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden (Maschinenlärmverordnung, MaLV) · 8 Seiten
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2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen der Verordnung
Ingress
Die Verordnung über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden, stützt sich auf die Lärmschutzverordnung (LSV). Zusätzlich wird auf das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) verwiesen. Das THG formuliert die Rahmenbedingungen für die technische Gesetzgebung in der Schweiz. Da die Maschinenlärmverordnung technische Vorschriften für Produkte festlegt, hat sie den Vorgaben dieses Gesetzes zu folgen.
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Absatz 1 zeigt den Gegenstand der neuen Verordnung auf: Geräte und Maschinen sollen hinsichtlich ihrer Lärmemissionen gekennzeichnet werden. Zusätzlich werden die Lärmemissionen von gewissen Geräten und Maschinen im Sinne der Vorsorge begrenzt. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird mittels einer nachträglichen behördlichen Kontrolle (Marktüberwachung) gewährleistet.
Im Anhang 1 der Verordnung sind alle Geräte und Maschinen aufgeführt, welche dem Geltungsbereich der Verordnung unterliegen. Es handelt sich dabei um 57 Geräte und Maschinen, die Mehrheit davon sind Baumaschinen. Im Anhang I der EG-Richtlinie werden diese Geräte und Maschinen definiert.
Nicht unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen Geräte und Maschinen, die ausschliesslich für die Landesverteidigung eingesetzt werden.
Artikel 2 Begriffe
Schallleistungspegel LWA: Die Definition des Schallleistungspegels LWA richtet sich nach den Normen SN EN ISO 3744 sowie SN EN 3746.
Der Schallleistungspegel ist ein Mass für die von einer Maschine insgesamt abgestrahlte Schallenergie und ist der wesentliche Kennwert für die Angabe der Geräuschemission. Dieser Geräuschemissionskennwert ist unabhängig von dem bei der Ermittlung gewählten Messabstand bzw. der Messfläche, unabhängig von der räumlichen Aufstellung (Schallreflektionen) und von Fremdgeräuschen durch benachbarte Maschinen
Gemessener Schallleistungspegel: Der Schallleistungspegel wird anhand der in Anhang III der EG-Richtline beschriebenen Messverfahren ermittelt.
Die Schallfelder hängen im Wesentlichen von der Schallleistung bzw. dem Schallleistungspegel der Geräuschquelle ab. Es gibt verschiedene Messverfahren, um den Schallleistungspegel Lw indirekt über den Schalldruckpegel Lp zu bestimmen. Die Messvorschriften in der EG-Richtlinie 2000/14/EC beziehen sich durchwegs auf die Norm DIN EN ISO 3744 „Bestimmung der Schallleistungspegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen“.
Garantierter Schallleistungspegel: Bei der Messung von Schallleistungspegeln entstehen immer Unsicherheiten aufgrund von Produktionsverfahren und Messverfahren. Der garantierte Schallleistungspegel beinhaltet diese Unsicherheiten und ist damit höher als der gemessene Schallleistungspegel.