Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/52: Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) · 8 Seiten

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2 Allgemeiner Teil

2.1 Ausgangslage

Zahlungsunwillige inländische Transportunternehmen umgehen die LSVA mit Neugründungen von Unternehmen oder mit dem Vorschieben anderer Personen - namentlich Verwandte oder Angestellte - als neue Fahrzeughalter. Bei den in Konkurs geratenen Vorgängerunternehmen ist mangels Aktiven die Erhebung der LSVA oftmals nicht mehr möglich. De facto können sie dadurch ihre Leistungen gegenüber den Kunden günstiger erbringen, weil sie die LSVA nicht zwingend einkalkulieren müssen. Dieses Verhalten führt aufgrund des Vorteils, den sich diese Transportunternehmen damit verschaffen, zu einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung. Diese Verzerrung bekommen hauptsächlich die inländischen Transportunternehmen zu spüren, die die Abgabe ordnungsgemäss entrichten. Sie können mit den Tiefpreisangeboten der zahlungsunwilligen Konkurrenz nicht mithalten und verlieren dadurch Transportaufträge und oftmals die eigene Existenzgrundlage. Abgesehen davon entgehen dem Staat Einnahmen. Im Jahr 2005 beliefen sich diese auf rund 10 Millionen Franken.

Die Oberzolldirektion (OZD) versucht zwar diesem Missstand Abhilfe zu schaffen, dies gelingt in vielen Fällen jedoch trotz erheblichem Aufwand nicht in zufriedenstellender Weise. Die zur Verfügung stehenden Mittel sollen daher den Bedürfnissen angepasst und entsprechend verbessert werden. Aus diesem Grund wird auch parallel dazu das Schwerverkehrsabgabegesetz angepasst. Die Anpassung erfolgt primär in zwei Punkten. Einerseits wird die Kompetenz zur Verfolgung von Widerhandlungen vollständig von den Kantonen auf die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) übertragen und andererseits werden die Abgaben neu mittels Veranlagungsverfügung erhoben, gegen die eine Einsprachemöglichkeit besteht. Diese zweite Anpassung tritt bereits mit Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes per 1. Januar 2007 in Kraft2. Dies soll die Durchsetzung der Ansprüche wesentlich beschleunigen.

Diese Massnahmen richten sich nicht gegen diejenigen Transportunternehmen und Fahrzeughalter, die die Abgabe termingerecht oder zumindest vor einem allfälligen Kontrollschildentzug bezahlen. Sie richten sich grundsätzlich gegen Fahrzeughalter, die wiederholt versuchen die Bezahlung der LSVA zu umgehen.

2.2 Parlamentarische Vorstösse

2.2.1 Motionen 04.3721/04.3715 Änderung der Schwerverkehrsabgabe Verord-

nung

Die Motionen von NR Giezendanner Ulrich und SR Schmid-Sutter Carlo vom 16. Dezember 2004 (04.3715 bzw. 04.3721) verlangten diesbezüglich, dass der Bundesrat die Schwerverkehrsabgabe-Verordnung dahingehend ändern soll, dass die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe in Zukunft nicht nur aufgrund des kantonalen Kontrollschildes, sondern zusätzlich aufgrund der Stammnummer des Fahrzeuges erhoben wird.

Die LSVA wird jedoch von der Zollverwaltung bereits heute aufgrund der Stammnummer in Kombination mit dem Kontrollschild beim Fahrzeughalter erhoben. Diese Forderung ist bereits erfüllt und führt auch nicht zum Ziel. Denn

2 AS 2006 1069, 2212, 2256