Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/52: Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) · 8 Seiten

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der Schuldner bleibt laut SVAG der Fahrzeughalter. Die Motion Schmid-Sutter wurde daher abgelehnt. Der Bundesrat hat aber in seiner Antwort versprochen, Gegenmassnahmen zu treffen.

Die vorliegenden Änderungsvorschläge enthalten Verbesserungsvorschläge, die dem Ziel der Motionäre entsprechen.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 24 Abs. 2

Die geltende Regelung, wonach bei der Inverkehrsetzung der Fahrzeuge in der zweiten Monatshälfte die LSVA für die Zeit vom 15. bis zum Monatsende der nächsten Abgabeperiode zugeschlagen wird, soll aufgehoben werden. Diese Regelung kam ohnehin nur bei der ersten Inverkehrsetzung eines Fahrzeugs zum Tragen.

Art. 25 Abs. 1

Mit Einführung des Einspracheverfahrens erhält die abgabepflichtige Person neu, anstelle einer Rechnung, eine Veranlagungsverfügung. Diese kann bei Unstimmigkeiten innerhalb von 30 Tagen bei der OZD mittels Einsprache angefochten werden (Art. 23 Abs. 3 Änderung SVAG).

Fälligkeit und Zahlungsfrist bleiben unverändert. Die Verordnungsänderung dient in diesem Punkt einzig der Präzisierung.

Art. 36 Abs. 1 Bst. b und f

Fahrzeugeigentümer und Vermieter/Leasinggeber verfolgen mit dem Einsatz eines Fahrzeugs primär wirtschaftliche Interesse. Durch die Ausdehnung der Solidarhaftung können sie in die entsprechende Verantwortung genommen werden. Als Folge davon werden sie künftig genauer prüfen müssen, wem sie ein Fahrzeug überlassen. Diese Änderung wird voraussichtlich eine regelmässige Überprüfung der Bonität eines Kunden nach sich ziehen, um einer potentiellen solidarischen Haftpflicht zu entgehen.

Die Ausdehnung der Solidarhaft erleichtert überdies den Arrestvollzug gemäss Artikel 48 Absatz 2 SVAV. Bisher war es nämlich aufgrund der Eigentumsverhältnisse nicht möglich, vermietete oder geleaste Fahrzeuge mit Arrest zu belegen.

Art. 39 Abs. 3

Die Berechnung des Vorabanteils an die Kantone mit Berg- und Randgebieten sollte aufgrund der geltenden Verordnung alle zwei Jahre stattfinden. Die Berechnung dieser Anteile erweist sich in der Praxis als sehr aufwändig und kostspielig. Mit Blick auf die Indikatoren, die zur Berechnung beigezogen werden, kann davon ausgegangen werden, dass sich diese in derart kurzen Intervallen nicht gravierend verändern. Es wird deshalb neu eine Formulierung gewählt, die es erlaubt den Überprüfungsrhythmus auf allfällige Veränderungen abzustimmen. Die Maximalfrist zur Überprüfung der Berechnung wird analog der alle 10 Jahre stattfindenden Volkszählung festgesetzt.